projekte
2C_619/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient appeal reasoning and unpaid advance
2C_619/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.07.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because the appellant did not comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG. He argued mainly about the merits of his residence permit instead of challenging the cantonal court's non-entry reasons based on the unpaid advance payment. Any implicit request for free legal aid was refused as the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 BGG; Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG: Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid; die Beschwerde muss sich mit den tragenden Nichteintretensgründen auseinandersetzen und sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Geht die Rechtsschrift lediglich auf die materiellen Streitfragen ein oder behauptet pauschal finanzielle Unfähigkeit ohne Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz, liegt offensichtlich keine genügende Begründung vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten ist. Ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen; die Gerichtskosten sind in diesem Fall der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 BGG).
{T 0/2}
2C_619/2013
Urteil vom 9. Juli 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Juni 2013.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief am 6. Februar 2013 die dem 1983 geborenen serbischen Staatsangehörigen X.________ erteilte Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Wegweisung. Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid des Amtes gelangte er am 8. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses forderte ihn am 13. Mai 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auf; da der Vorschuss bis dahin nicht geleistet worden war, setzte es mit Verfügung vom 3. Juni 2013 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zu dessen Bezahlung an, wobei es androhte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet werde. Eine Zahlung ging beim Verwaltungsgericht nicht ein. Dieses trat daher mit Urteil vom 27. Juni 2013 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Rechtsschrift vom 2. Juli (Postaufgabe 6. Juli) 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu revidieren und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen, bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen.
Der Beschwerdeführer äussert sich vor allem zur materiellen Bewilligungsfrage, die nicht Verfahrensgegenstand ist. Es geht allein um die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses. Dazu führt er aus, er habe in seiner Lage keinen Vorschuss von Fr. 1'000.-- leisten können, weil er schlicht kein Geld habe; für eine Ratenzahlung wäre er hingegen bereit. Weder äussert er sich zu den dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten kantonalrechtlichen Rechtsnormen, noch macht er geltend, dass er beim Verwaltungsgericht während laufender bzw. erstreckter Zahlungsfrist um Zahlungserleichterungen ersucht hätte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Es erübrigt sich, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer mit Unterschrift versehenen Rechtsschrift aufzufordern.
Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift erfolgsversprechend anfechten liessen.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen zur finanziellen Situation sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, könnte dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang ihm aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller