Restoration of appeal deadline denied in residence permit revocation case

2C_616/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Bern Administrative Court's refusal to restore the deadline for challenging the revocation of a settlement permit and removal order. It held that the late filing was due to the former lawyer's mistake, which does not amount to an excusable impediment in this immigration case. The request for free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; restoration of an appeal deadline in administrative immigration proceedings is permissible only where the party shows an involuntary and excusable hindrance to timely filing. A mere error by counsel does not in itself constitute such an impediment. The special case law on faulty conduct of mandatory criminal defence counsel cannot be generalized to any appointed or gratuitous legal assistance in administrative proceedings; otherwise, parties with chosen counsel would be treated unequally (consid. 2). Art. 64 BGG; legal aid is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects of success. Art. 66 Abs. 1 BGG; court costs may exceptionally be waived despite dismissal.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_616/2011

Urteil vom 5. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Remo Gilomen,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Juli 2011.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ liess am 4. April 2011 durch seinen Anwalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2011 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erheben. Der Einzelrichter trat wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht ein, anschliessend das Bundesgericht mangels sachbezogener Begründung (Urteil 2C_533/2011).
X.________ beantragte in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter gleichzeitiger Erhebung einer Beschwerde in der Sache selbst Wiederherstellung der Frist. Dieses wies das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2011 aufzuheben und dieses zu verpflichten, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juli 2011 einzutreten. Daneben beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
Die Rechtsmittelfristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die massgebende kantonale Verwaltungsrechtspflege ausführt, wäre eine Fristwiederherstellung möglich, wenn eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde vorläge. Das aber ist nicht der Fall, weil die nicht fristgerechte Einreichung der Beschwerde offensichtlich auf einem Fehler des vormaligen Rechtsvertreters beruhte. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung gestützt auf Art. 29 BV vorbringt, ändert hieran nichts: Er vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung bei fehlerhaftem Verhalten des "amtlichen" Verteidigers in Strafsachen (LGVE 2002 I Nr. 59 sowie 1P.421/2001) auch für ähnliche Konstellationen im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten müsste. Er übersieht dabei allerdings, dass die beiden erwähnten Urteile von einer notwendigen oder m.a.W. zwingenden Verteidigung im Strafrecht (dazu MARC PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S. 82) handeln und nicht allgemein von einem amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 130 f. StPO [SR 312.0]). Jene ist nur in ganz besonders gelagerten Straffällen durch den Staat zu verfügen. Hier handelt es sich allerdings weder um eine solche Situation noch um eine vergleichbare. Gründe für eine Ausdehnung der genannten Rechtsprechung auf jegliche unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren werden keine genannt, sind auch nicht ersichtlich und würden Beschwerdeführer mit gewillkürter Verbeiständung ungleich im Sinne von Art. 8 BV behandeln.

3.
In Folge Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Umstände rechtfertigen es allerdings, auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Schlagwörter

deadline restorationimmigrationlate appeallegal aidcounsel errorsettlement permitremoval order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for the cantonal administrative appeal should be restored after late filing caused by counsel's mistake.

Extrahierter Entscheid

No restoration was justified because the late filing resulted from a fault of the former legal representative, not from an excusable impediment of the appellant.

Extrahierte Begründung

Deadline restoration requires an involuntary hindrance. The court held that a lawyer's error in an immigration administrative case does not justify extending jurisprudence developed for mandatory criminal defence or treating all legal-aid situations alike.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifest lack of merit, the request for legal aid had to be denied.

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