Late appeal filing against tax order fine inadmissible

2C_610/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung08.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court did not enter into the company’s appeal against a cantonal decision on a tax return filing fine. The later submission contained no proper reasoning and was only an appeal notice; an extension of the statutory appeal deadline was inadmissible. Since no formally valid appeal was filed within time, the court issued a summary non-entry decision and waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1-2 and Art. 47 Abs. 1 BGG; requirements for a valid Federal Court appeal and non-extendability of the appeal period. The appeal period is preserved only by a timely filed pleading that contains prayers for relief and a reasoned explanation, in concise form, of how the challenged decision violates law. A mere notice of appeal does not satisfy the statutory form requirements. Statutory time limits cannot be extended; documents predating the challenged judgment cannot subsequently cure the lack of reasoning. If no formally valid appeal is filed within the deadline, the Federal Court may decide in simplified procedure under Art. 108 BGG not to enter into the matter (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_610/2013

Urteil vom 8. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Mai 2013.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2013 betreffend Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung, welches nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine Beschwerde der X.________ GmbH wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nicht eintrat,
in die Eingabe des Inhabers der betroffenen Gesellschaft vom 4. Juli 2013, worin dieser erklärt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Einsprache zu erheben, und um Fristverlängerung bis zum 5. August 2013 ersucht, damit er "eine Begründung in ausführlicher Anklageschrift" einreichen könne,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist,
dass die Beschwerdefrist nur durch Einreichung einer formgerechten Rechtsschrift gewahrt werden kann, die nebst den Begehren die Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass die Eingabe vom 4. Juli 2013 überhaupt keine Begründung enthält, sondern sich als blosse Beschwerdeanmeldung erweist, die zur Fristwahrung nicht reicht, und eine Fristerstreckung unzulässig ist,
dass im Übrigen die als Beilagen zur Rechtsschrift vorgelegten Schreiben, auf die die Beschwerdeführerin verweist, allesamt vor dem 30. Mai 2013 verfasst wurden und - schon darum - nicht als Beschwerdebegründung betrachtet werden könnten,
dass innert der nun abgelaufenen Beschwerdefrist nicht formgültig Beschwerde erhoben worden ist,

dass mithin mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Kosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax returnorder fineappeal deadlineformal requirementsnon-entrycost waiver