Non-entry due to insufficient reasoning and lack of guardian approval

2C_605/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a federal complaint against a cantonal non-entry decision concerning a state-liability claim of CHF 750,000. The Federal Court held that his filings did not satisfy the duty to reason the complaint under Art. 42(2) BGG. It also noted that a complaint by a person under guardianship generally requires the guardian’s approval, which was absent. Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned, the President decided under Art. 108 BGG not to enter into the matter and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Eingaben ohne sachbezogene Auseinandersetzung genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei bevormundeten Personen setzt die Prozessführung zudem grundsätzlich die Zustimmung des Vormundes voraus (vgl. Erw. 2). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_605/2009

Urteil vom 22. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, 8750 Glarus.

Gegenstand
Staatshaftungsbegehren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, der Präsident, vom 31. Juli 2009.

Nach Einsicht
in zwei von X.________ am 10. August 2009 zur Post gegebene Schreiben, eines datiert vom 10. Juli, das andere vom 10. August 2009, wobei auf einen "Postempfang 5.8.2009" hingewiesen wurde,
in die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 31. Juli 2009, womit auf eine Eingabe von X.________, der ein Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton Glarus über einen Betrag von Fr. 750'000.-- gestellt hatte, nicht eingetreten wurde, weil X.________ bevormundet sei und der Amtsvormund ausdrücklich erklärt habe, die Genehmigung zur Prozessführung nicht zu erteilen,

in Erwägung,
dass sich den zwei Eingaben des Beschwerdeführers nichts entnehmen lässt, was auch nur annäherungsweise einer formgerechten Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde,

dass im Übrigen auch in Verfahren vor Bundesgericht auf die Beschwerde einer bevormundeten Person nur eingetreten werden kann, wenn die Genehmigung des Vormundes vorliegt, wobei vorliegend auf eine Rückfrage bei diesem verzichtet werden kann, da jedenfalls schon wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Urteil im Verfahren nach Art. 108 BGG ergeht,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

non-entryinsufficient reasoningguardianshipstate liabilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not meet the minimum requirements for a proper appeal brief.

Extrahierte Begründung

The two filings contained nothing approximating a compliant legal reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be heard despite the appellant being under guardianship without the guardian's approval.

Extrahierter Entscheid

No. In principle, a complaint by a person under guardianship requires the guardian's approval; in any event, the lack of sufficient reasoning already barred entry.

Extrahierte Begründung

The court stated that, even setting aside the guardian issue, the manifest absence of adequate reasoning justified non-entry under Art. 108(1)(b) BGG.

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