Inadmissibility for insufficient substantiation in cantonal damages dispute

2C_6/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a St. Gallen Administrative Court judgment that had refused to hear his requests for damages and related relief against the canton. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the substantiation requirements: it failed to engage with the decisive reasoning of the lower court and did not properly invoke any violation of federal or constitutional law. The court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings. It also ordered court costs of CHF 600 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen kantonalverfahrensrechtlich begründeten Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Richtet sich der angefochtene Entscheid nach kantonalem Verfahrensrecht, sind Verfassungsrügen besonders zu bezeichnen und zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden, auf den Streitgegenstand bezogenen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_6/2013

Urteil vom 10. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, Staatskanzlei,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatzanspruch/Mediation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
Dr. X.________ wirft verschiedenen Amtsstellen bzw. Behördenmitgliedern im Kanton St. Gallen Fehlverhalten ihm und seiner Ehefrau gegenüber vor. Er gelangte am 20. November 2012 diesbezüglich an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welchem er verschiedene Anträge unterbreitete; unter anderem solle der Kanton anerkennen, ihm und seiner Ehefrau Schadenersatz zu schulden. Nachdem es zuvor zweimal darauf hingewiesen hatte, dass es nicht zuständig sei, X.________ indessen auf der Behandlung seiner Eingabe vom 20. November 2012 beharrt und den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2012 auf die Rechtsbegehren gemäss dieser Eingabe nicht ein. Gegen dieses Urteil gelangte X.________ am 31. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Bundesgericht, welchem er beantragt, "der Kanton St. Gallen sei dahingehend zu verpflichten, die Beschwerde vom 20. November 2012 zu bearbeiten" und "die entsprechenden Klagebewilligungen zu verlängern."

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht gemäss Art. 95 BGG) verletzt habe. Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; die Beschwerde führende Partei hat gezielt auf die für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Beruht ein Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

Das Verwaltungsgericht hat untersucht, ob bzw. inwiefern es für die Anliegen des Beschwerdeführers als Rechtsmittel- oder Klageinstanz zuständig sein könnte. Es hat dabei umfassend die kantonale Verfahrensordnung dargestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers daran gemessen. Inwiefern es bei dieser Prüfung verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt haben könnte, tut der Beschwerdeführer auch ansatzweise nicht dar und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationnon-entrycantonal procedural lawconstitutional claimcourt costs