Non-entry for lack of current legal interest in permit case

2C_589/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.08.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the refusal of a police permit for an open-air festival in Chur. The appeal was filed after the scheduled event date, and the appellant failed to demonstrate a continuing current legal interest or explain why an exception should apply. Because an essential admissibility requirement was not substantiated, the case was decided by a single judge in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 89 Abs. 1 lit. b und c, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; current legal interest as admissibility requirement in public-law appeals; where the contested measure has become moot by the time the appeal is filed, the appellant must specifically plead and substantiate an exceptional basis for dispensing with current interest. The Federal Supreme Court does not investigate ex officio whether such an exception exists; absent sufficient reasoning, the appeal is not entered upon in simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 2). Costs are allocated according to the outcome under Art. 65 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_589/2010

Urteil vom 27. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
Verein V.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Stefan Parpan,

gegen

Stadt Chur, Stadtrat, Rathaus, 7000 Chur.

Gegenstand
Polizeibewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 25. Mai 2010.
Erwägungen:

1.
Die Stadtpolizei Chur lehnte am 14. Januar 2010 ein Gesuch des Vereins V.________ um Durchführung eines auf den 10. Juli 2010 agendierten Open Air Festivals/Rockkonzerts auf dem Arcasplatz in Chur ab. Der Stadtrat Chur wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 4. Februar 2010 ab. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Entscheid des Stadtrats erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juli 2010 beantragt der Verein V.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrundeliegenden Entscheide der Behörden der Stadt Chur seien aufzuheben, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdelegitimation setzt grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, und das Bundesgericht sieht von diesem Erfordernis bloss unter einschränkenden Voraussetzungen ab (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; 131 II 670 E. 1.2 S. 673 f.). Fehlt es an einem aktuellen Interesse, ist mithin nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Aus der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Begründungspflicht ergibt sich, dass diesfalls die beschwerdeführende Partei spezifisch darzulegen hat, warum bzw. inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde fortbesteht; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, anhand der Akten oder gar weiterer, noch zuzuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Partei zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).
Ausgangspunkt des kantonalen Verfahrens und mithin Gegenstand des angefochtenen Urteils war das Gesuch um Bewilligung einer auf den 10. Juli 2010 geplanten Veranstaltung. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil noch zuvor gefällt, das bundesrechtliche Rechtsmittel wurde aber erst nach diesem Datum eingereicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Problematik das aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. dazu, warum von diesem Erfordernis im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzusehen sei. Es fehlt mithin hinsichtlich einer entscheidenden Eintretensvoraussetzung offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

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