Revocation of settlement permit after repeated crimes upheld

2C_589/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung23.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Aargau immigration authorities' revocation of the appellant's settlement permit. It held that the appellant's 2.5-year prison sentence, even though partly suspended, constituted a longer-term custodial sentence under the immigration statute. The revocation was also proportionate because the appellant had reoffended after a prior conviction and an official warning, and his private ties to Switzerland did not outweigh the public interest in removal. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; longer-term custodial sentence and proportionality of revocation of settlement permit. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr stellt eine längerfristige Freiheitsstrafe dar, unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde. Die Widerrufsvoraussetzung ist damit erfüllt, wenn der Ausländer zu einer solchen Strafe verurteilt wurde. Der Widerruf setzt zudem eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus (Art. 96 AuG); er ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Fernhaltung wegen wiederholter Delinquenz die privaten Interessen am Verbleib überwiegt, namentlich wenn der Betroffene sich durch frühere Verurteilungen und fremdenpolizeiliche Verwarnungen nicht von weiterer Kriminalität abhalten liess (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_589/2009

Urteil vom 23. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 9. Juli 2009.

Erwägungen:

1.
X.________, geb. 6. Juni 1984, serbischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Februar 1995 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Er erhielt am 14. August 2000 die Niederlassungsbewilligung.

X.________ wurde zunächst am 24. November 2004 zu sieben Monaten Gefängnis bedingt u.a. wegen mehrfacher Geldfälschung und mehrfachen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs verurteilt, worauf ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau am 21. Februar 2005 fremdenpolizeilich verwarnte. Am 30. August 2007 erfolgte erneut eine Verurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (davon zwei Jahre bedingt) wegen im Laufe des Jahres 2005 begangenen Straftaten, u.a. gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs.

Am 9. April 2008 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung, was das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Juli 2009 bestätigte.

2.
Die von X.________ hiergegen am 14. September 2009 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 BGG).

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer solchen ist nach der Rechtsprechung auszugehen bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 4.2 und 4.5), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, - wie vorliegend - teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, E. 2.1). Die gesetzliche Voraussetzung eines Widerrufs ist folglich hier erfüllt.

Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 AuG; BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 4.3). Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt namentlich ins Gewicht, dass er wiederholt straffällig geworden ist und sich weder von der ersten strafrechtlichen Verurteilung noch von der fremdenpolizeilichen Verwarnung davon abhalten liess, seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen und gar zu intensivieren. Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, der seit dem 11. Lebensjahr in der Schweiz lebt, sehr sorgfältig erhoben, kam aber zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der volljährig und ledig ist und sich auch in seinem Heimatland wird zurechtfinden können, zugemutet werden muss, dorthin zurückzukehren. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Da die Beschwerde abzuweisen ist, trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser

Schlagwörter

immigrationsettlement permitrevocationproportionalityrepeat offendingsuspended sentencelong-term custodial sentencesummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the settlement permit could be revoked under immigration law after a longer-term prison sentence.

Extrahierter Entscheid

Yes. A custodial sentence of more than one year qualifies as a longer-term prison sentence, regardless of whether it is suspended, partially suspended, or unconditional.

Extrahierte Begründung

The 2.5-year sentence, even though partially suspended, satisfied Art. 63(1)(a) in conjunction with Art. 62(b) AuG, so the statutory basis for revocation existed.

Kernrechtsfrage

Whether revocation was proportionate in light of the appellant's family and integration ties to Switzerland.

Extrahierter Entscheid

Yes. The balance of interests favored revocation because of repeated offending and the appellant's failure to be deterred by prior conviction and warning.

Extrahierte Begründung

The appellant reoffended and intensified his criminal conduct after both a conviction and an immigration warning. Although he had lived in Switzerland since age 11, the court accepted the lower court's assessment that, as an adult and single person, he could reasonably reintegrate in Serbia.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed or dismissed.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly unfounded and was dismissed in summary procedure.

Extrahierte Begründung

Both the statutory ground for revocation and the proportionality test were satisfied, leaving no basis to overturn the cantonal decision.

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