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2C_588/2007/aka
Urteil vom 11. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A. + B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuern 2002,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2007.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer A. + B. X.________ wurden für die Einkommens- und Vermögenssteuer 2002 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, nachdem sie für die Einzelfirma des Ehemannes trotz Mahnung weder Bilanz und Erfolgsrechnung noch eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen eingereicht hatten. Einsprache und Rekurs der Beschwerdeführer wurden materiell behandelt und abgewiesen. Eine Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 19. September 2007 ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machen die Beschwerdeführer geltend, die Ermessensveranlagung sei offensichtlich unrichtig und willkürlich ausgefallen.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 15. November 2007 hielten sie an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
Merkli Wyssmann