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2C_562/2007 ΓÇó Appeal discontinued after withdrawal; no costs
2C_562/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2007Withdrawn
The appellant informed the Federal Supreme Court that he wished to file a public-law appeal against the Solothurn tax court judgment and asked for an extension of time. The president of the II. public-law division explained that the appeal period could not be extended and that the appeal could be withdrawn free of charge until 22 October 2007. The appellant then submitted a written withdrawal. The president therefore discontinued the proceedings, waived court costs, and denied party compensation. The decision was notified to the appellant, the cantonal tax office, the cantonal tax court, and the Federal Tax Administration.
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Art. 68 Abs. 1-3 BGG; Verfahrenserledigung durch Rückzug der Beschwerde. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kann das Verfahren durch Verfügung des Instruktionsrichters bzw. Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden. Unter den Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden; ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur nach Massgabe von Art. 68 BGG. Die kostenrechtliche Erledigung folgt der Abschreibung und ist im Dispositiv gesondert zu regeln.
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2C_562/2007 /leb
Verfügung vom 22. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2004,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Juni 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Eingabe von X.________ vom 8. Oktober 2007, worin er erklärt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2007 erheben zu wollen und hierfür um Verlängerung der Frist ersucht,
in das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Oktober 2007, worin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden und er die Beschwerde bis zum 22. Oktober 2007 kostenlos zurückzuziehen könne,
in die schriftliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober (Postaufgabe 15. Oktober) 2007,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Kosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: