Inadmissible appeal in immigration detention extension case

2C_539/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the detainee's Russian-language filing was not an admissible appeal because it failed to set out any reasoned challenge to the detention-extension order. The Court therefore did not enter into the complaint. It nevertheless forwarded the submission, together with the translation, to the Zurich migration office so it could be considered as a possible detention-release request. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; form requirements for a complaint to the Federal Supreme Court: a filing must contain a clear request for relief and a concise statement of reasons showing the violation alleged. Mere expressions of a wish for release or departure from Switzerland do not suffice. If a submission from a detainee cannot be treated as an appeal, it may nonetheless be forwarded to the competent authority for possible treatment as a detention-release request under Art. 13c Abs. 4 ANAG, provided the statutory conditions for a renewed request are relevant. Costs may be waived in such cases under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_539/2007 /leb

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 30. August 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht:
in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 30. August 2007, mit dem einem Antrag des kantonalen Migrationsamtes auf Verlängerung der gegen X.________ (alias Y.________) angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 4. Dezember 2007 entsprochen wurde,

in die undatierte, von X.________ beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 in russischer Sprache eingereichte Eingabe, aus welcher hervorgeht, dass dieser - "falls es möglich ist" (amtliche Übersetzung, beim Bundesgericht eingegangen am 5. Oktober 2007) - aus der Haft entlassen werden will,

in Erwägung,
dass die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren (Anträge) sowie deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass den Äusserungen von X.________ zwar entnommen werden kann, er wolle aus der Haft entlassen werden und aus der Schweiz ausreisen,
dass aber nicht - auch nicht sinngemäss - erkennbar ist, inwiefern er die Begründung des Haftverlängerungsentscheids bemängelt,
dass seine Eingabe deshalb nicht als formgültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet werden kann und darauf nicht einzutreten ist,
dass der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat (Art. 13c Abs. 4 Satz 1 und 2 ANAG),

dass ein erneutes Gesuch um Haftentlassung bei der Haft gemäss Art. 13a ANAG nach einem und bei der Haft gemäss Art. 13b ANAG nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 13c Abs. 4 Satz 3 ANAG),
dass es deshalb angezeigt erscheint, die undatierte, beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 eingegangene Eingabe (inkl. Übersetzung) an das Migrationsamt des Kantons Zürich zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch zu überweisen,
dass praxisgemäss in Fällen der vorliegenden Art keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich darum ersucht wird, dieses Urteil X.________ in geeigneter Form verständlich zu machen,

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe wird zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch an das Migrationsamt des Kantons Zürich überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

immigration detentioninadmissibilityreasoned appealdetention releasecost waiver