Complaint inadmissible for lack of reasoning

2C_530/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung04.06.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ sought legal aid in a Zurich state-liability dispute and then challenged the cantonal refusal of relief and the late filing ruling before the Federal Supreme Court. The court held that the 341-page submission did not satisfy the statutory reasoning duty because it did not specifically engage with the decisive timeliness issue or show constitutional error. As a result, the complaint was not entered into under the summary procedure of Art. 108 BGG. The court imposed no costs, which rendered the legal-aid request moot, and denied free representation because the filing was hopeless. No party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; eine blosse Wiederholung der eigenen Sicht genügt nicht. Fehlt es an der minimalen, sachbezogenen Begründung, kann auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden; eine Nachfrist zur Verbesserung ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. auch BGE 134 II 244). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei Gegenstandslosigkeit der Kostenfrage gegenstandslos, im Übrigen ist amtliche Vertretung bei Aussichtslosigkeit zu verweigern.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_530/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Zürich,
Bezirksgericht Zürich.

Gegenstand
Staatshaftung (Sozialhilfewesen); unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2012.

In Erwägung,
dass X.________ am 15. September 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Haftungsverfahren gegen die Gemeinde Zürich (Sozialhilfe) vor dem Bezirksgericht Zürich ersucht hat,
dass der Präsident des Obergerichts das Gesuch am 6. Oktober 2011 abwies, wobei X.________ dessen Entscheid innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen postalisch nicht zugestellt werden konnte,
dass X.________ hiergegen am 8. November 2011 an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gelangt ist, das auf seine Beschwerde, weil verspätet, mit Beschluss vom 17. April 2012 nicht eintrat,
dass es ergänzend festhielt, dass ihm zu Recht mitgeteilt worden sei, dass er vor Einreichung der Haftungsklage am Bezirksgericht kein Schlichtungsgesuch zu stellen habe, das eingeleitete Schlichtungsverfahren obsolet sei und ihm für dieses deshalb - wie für das obergerichtliche Verfahren - die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass X.________ hiergegen mit einer 341 Seiten umfassenden Beschwerde bzw. Dokumentation an das Bundesgericht gelangt ist, in der er seine schwierige Situation schildert, gegen die kantonalen Behörden zahlreiche Vorwürfe erhebt und das Bundesgericht darum ersucht, "gegenüber den offensichtlich politisch verfilzten" Gerichten im Kanton Zürich den "Rechtsstaat" korrekt durchzusetzen,
dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte ist und nur in konkreten Fällen sowie im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 172.20) tätig werden kann,
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 i.V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers dieser gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt, sich höchstens allgemein, jedoch nicht konkret, mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden (formellen) Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe auseinandersetzt und insbesondere nicht dartut, dass und inwiefern die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen auch keine Nachfrist für eine Verbesserung angesetzt werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2),
dass auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,
dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen wäre (Art. 64 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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