Appeal withdrawn; proceedings struck out and no costs

2C_529/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.11.2011Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Axpo AG withdrew its public-law appeal against the Glarus Landrat’s concession award to SN Energie AG. The Federal Supreme Court, by the president, struck the proceedings from the docket under Art. 32 BGG, waived court costs under Art. 66 BGG, and ordered notification to the parties and the Landrat.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens durch Präsidialverfügung. Wird die Beschwerde zurückgezogen, schreibt der Instruktionsrichter bzw. Abteilungspräsident das Verfahren ohne materielle Beurteilung ab. Über die Gerichtskosten ist nach den Umständen zu befinden; unterbleibt eine Kostenauflage, entfällt regelmässig auch eine Parteientschädigung, sofern keine besondere Entschädigungsgrundlage besteht (vgl. Art. 66 und 68 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 1/2}
2C_529/2009

Verfügung vom 1. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
Axpo AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Julia Bhend, Rechtsanwälte,

gegen

SN Energie AG,
Beschwerdegegnerin,

Kanton Glarus, vertreten durch den Regierungsrat.

Gegenstand
Konzessionserteilung Sernf,

Beschwerde gegen die Verfügung des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Axpo AG (ehemals Nordostschweizerische Kraftwerke) vom 28. August 2009 gegen den Beschluss des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009 betreffend die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sernf an die SN Energie AG,
in das Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2011, womit die Beschwerde vom 28. August 2009 zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG), und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Landrat des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

withdrawal of appealstriking outcourt costspublic law appealhydropower concession

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be struck out after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The proceedings were discontinued because the appellant withdrew the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 32 BGG, the president may strike the case from the docket once the appeal has been withdrawn.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the withdrawal.

Extrahierter Entscheid

No. The court waived costs in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The order expressly relied on Art. 66 BGG and found it appropriate not to levy costs.

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