No entry for insufficiently reasoned VAT appeal

2C_513/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court considered an appeal by X.________ AG against a Federal Administrative Court judgment concerning VAT input tax deductions for the first to fourth quarters of 2000. After the appellant submitted two informal writings, the Court held that neither filing complied with the statutory duty to specify requests and reasons or to show how the lower judgment violated federal law. As the appeal was manifestly inadequately reasoned, the Court issued a summary non-entry decision and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss allgemeine Kritik, der Hinweis auf frühere Eingaben oder die Darstellung eigener Zahlungsmodalitäten genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_513/2008

Urteil vom 14. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2000); Vorsteuerabzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, vom 28. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 28. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der X.________ AG, Reinach, ab, womit sich diese über die Ergänzungsabrechnung betreffend die Mehrwertsteuern 1. bis 4. Quartal 2000 (Rückforderung von Vorsteuerabzügen in der Höhe von Fr. 3'298.--) beschwert hatte.

Am 3. Juli 2008 gelangte die X.________ AG mit einem als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 bezeichneten, vom 2. Juli 2008 datierten Schreiben ans Bundesgericht. Namentlich wird darin Folgendes ausgeführt: "Im 13-seitigen Dokument (gemeint ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) werden, wie schon bei den vorangegangenen Stufen, einmal mehr Ausführungen und Erläuterungen gemacht und damit der tatsächliche Sachverhalt umgangen." Weiter wird auf ein an die Eidgenössische Steuerrekurskommission adressiertes Schreiben vom 3. Juni 2006 und die dort speziell hervorgehobene Stellen verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin auf die für Beschwerden massgeblichen Form- und Fristvorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) hingewiesen, wobei erläutert wurde, dass das Schreiben vom 2. Juli 2008 diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Am 8. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nach, wobei sie die Ansicht äusserte, dass die von ihr eingereichten Unterlagen die Anforderungen einer Beschwerde "für eine solch banale Angelegenheit" erfüllten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die Vorakten eingeholt worden.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Weder das Schreiben vom 2. Juli 2008 (bzw. die Beilage dazu) noch dasjenige vom 8. Juli 2008 enthält die geringste Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, die Verletzung welcher mehrwertsteuerrechtlichen Norm oder welche sonstige Verletzung von schweizerischem Recht (vgl. Art. 95 BGG) die Beschwerdeführerin geltend machen will. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen ist es nicht Sache des Bundesgerichts, sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Zahlungsmodalitäten für die streitigen Steuerforderungen zu befassen.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller

Schlagwörter

VATinput tax deductionappeal reasoninginadmissibilitynon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the federal pleading and reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The filing did not contain any adequate reference to the challenged judgment or any intelligible allegation of violation of federal or VAT law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 paras. 1 and 2 BGG, an appeal must state requests and reasons; here neither submission addressed the lower judgment or identified a legal error, so the complaint was manifestly insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should review the proposed payment modalities for the tax debt.

Extrahierter Entscheid

No; such payment arrangements are not for the Federal Supreme Court to determine in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The court expressly noted that it is not its task to deal with the appellant's suggested payment modalities.

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