Non-entry due to insufficient appeal reasoning on residence permit renewal

2C_511/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a Kosovo national whose residence permit renewal had been refused after his divorce, challenged the Glarus Administrative Court’s non-entry decision before the Federal Supreme Court. The Court held that the submission was inadmissible because it did not address the procedural reasons for the cantonal non-entry decision, but instead argued only the merits of his stay in Switzerland. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; anfechtung eines Nichteintretensentscheids: Die Beschwerdeschrift hat sich sachbezogen mit den tragenden Nichteintretensgründen auseinanderzusetzen. Genügt die Begründung diesen Anforderungen nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bloss materielle Vorbringen zur Streitsache ersetzen die Auseinandersetzung mit der prozessualen Zulässigkeitsfrage nicht. Ergänzend gilt, dass die blosse Behauptung einer Rechtsverletzung nicht genügt, wenn nicht aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird bei Nichteintreten gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_511/2008

Urteil vom 15. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Albanikos, Idriz Ferizi, Berater - Übersetzer,

gegen

Verwaltungspolizei des Kantons Glarus,
Postgasse 29, 8750 Glarus,
Regierungsrat des Kantons Glarus,
Rathaus, 8750 Glarus.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 18. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1967, stammt aus dem Kosovo. Nachdem er am 4. August 2003 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, wurde ihm am 29. April 2004 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Glarus erteilt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 lehnte die Verwaltungspolizei des Kantons Glarus eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab. Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies am 9. Oktober 2007 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass die Ehe von X.________ am 28. Juni 2007 geschieden worden sei und er mithin keinen Bewilligungsanspruch mehr habe; die Beschwerde ans Verwaltungsgericht sei nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung (Art. 106 Abs. 1 lit. k des Glarner Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) unzulässig gegen Entscheide über Bewilligungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräume.

Mit einer an das Bundesgericht adressierten, als Einsprache bezeichneten Rechtsschrift vom 7. Juli 2008 beschwert sich X.________ über den Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und der Beschwerdeführer muss sich bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen befassen.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsschrift zur materiellen Frage seiner weiteren Anwesenheit in der Schweiz, nicht aber zur allein Gegenstand des angefochtenen Entscheid bildenden verfahrensrechtlichen Frage der Zulässigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ergänzend ist beizufügen, dass angesichts von Art. 106 Abs. 1 lit. k VRG nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletzen könnte (Art. 95 BGG); namentlich besteht unter Berücksichtigung von Art. 130 Abs. 3 BGG auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 29a BV kein Problem.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungspolizei, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller

Schlagwörter

residence permitnon-entry decisionappeal admissibilityreasoning requirementadministrative courtsuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal to the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned against the cantonal non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No. The appellant addressed only the merits of continued residence, not the procedural reason for non-entry, so the pleading lacked the required reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, a brief but specific explanation is required; when challenging a non-entry decision, the appellant must deal with the reasons for non-entry. The submission did not do so, triggering non-entry under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court’s non-entry on the administrative appeal violated federal law or access to court

Extrahierter Entscheid

No apparent violation was shown, and no problem arose under Art. 29a BV given Art. 130 Abs. 3 BGG and the cantonal rule excluding appeals where no federal entitlement exists.

Extrahierte Begründung

The court noted that the appellant did not demonstrate how the cantonal decision could breach Swiss law, especially in light of the statutory exclusion in Art. 106 Abs. 1 lit. k VRG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending

Extrahierter Entscheid

It became moot because of the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was not admitted, the interim request had no independent object.

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