Immigration detention upheld due to flight risk

2C_497/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged his Bern immigration detention before the Federal Supreme Court and asked to be released. The Court held that his inconsistent identity statements, refusal to cooperate, and criminal conduct established a risk of absconding. The legality of the removal decision itself was no longer reviewable in the detention proceedings, and his wish to move to a third country did not undermine detention. The appeal was dismissed in simplified proceedings; no court costs were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Haftprüfung bei Ausschaffungshaft wegen Untertauchensgefahr; Art. 42 Abs. 2 und Art. 109 BGG. Für die Annahme von Untertauchensgefahr genügen widersprüchliche Identitätsangaben, fehlende Mitwirkung am Vollzug, strafbares Verhalten und die ausdrückliche Weigerung, zurückzukehren. Im Haftprüfungsverfahren ist die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Ein Hinweis auf eine allfällige Ausreise in einen Drittstaat vermag die Haft nicht zu beseitigen, solange kein legaler Vollzug dargetan ist. Die Verzögerung der Identitätsabklärungen geht zulasten des Betroffenen, wenn sie durch sein Verhalten verursacht wurde.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_497/2008 / aka

Urteil vom 9. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7,
vom 26. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1977) will nach eigenen Angaben aus dem Irak stammen, dürfte jedoch algerischer Staatsbürger sein. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 25. Juni 2008 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland tags darauf prüfte und bis zum 24. September 2008 genehmigte. Am 4. Juli 2008 leitete die Haftrichterin ein Schreiben an das Bundesgericht weiter, worin X.________ darum ersucht, freigelassen zu werden.

2.
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 8. Juni 2005 zurückgezogen und wurde in der Folge angehalten, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, was er in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht tat. Er wurde hier vielmehr straffällig (Diebstahl, mehrfache sexuelle Nötigung usw.) und erklärte wiederholt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Er hat zudem widersprüchliche Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht; nach den behördlichen Abklärungen ist er in Europa insgesamt unter mindestens 22 Alias-Namen bekannt. Gestützt hierauf besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Haft für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird. Die schweizerischen Behörden bemühen sich bei den algerischen Instanzen nach wie vor um die Erstellung seiner Identität; die dabei eingetretenen Verzögerungen hat der Beschwerdeführer wegen seines renitenten Verhaltens selber zu verantworten. Er kann seine Festhaltung verkürzen, indem er mit dem Migrationsdienst zusammenarbeitet.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Entgegen seinen Behauptungen dürfte er nicht aus dem Irak, sondern aus Algerien stammen; im Übrigen bildet die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Bezüglich des Einwands, bei einer Haftentlassung bereit zu sein, sich in einen Drittstaat zu begeben, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn gegebenenfalls auch ohne solche zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Sollte der Beschwerdeführer gültige Reisepapiere vorlegen, werden die schweizerischen Behörden prüfen können, ob ein legaler Wegweisungsvollzug in einen anderen Staat möglich ist (Art. 69 Abs. 2 AuG). Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er sich bereits seit acht Monaten in Haft befinde, verkennt er, dass er erst seit dem 25. Juni 2008 ausländerrechtlich motiviert festgehalten wird; vorher befand er sich im Strafvollzug. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Schlagwörter

immigration detentionflight riskidentityremoval enforcementsimplified proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether immigration detention was lawful because of flight risk and lack of cooperation in removal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant’s inconsistent identity claims, criminal conduct, refusal to leave, and failure to cooperate created a sufficient risk of absconding.

Extrahierte Begründung

Under the case-law on Art. 76(1)(b) nos. 3 and 4 AuG, the authorities could assume he would not remain available for removal. Delays in establishing identity were attributable to his own conduct.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s request for release and objections to removal to another country justified lifting detention.

Extrahierter Entscheid

No. The legality of the removal order was no longer part of the detention review, and removal to a third country was not shown to be lawful without valid travel documents.

Extrahierte Begründung

Only the home state must accept return without documents; if valid documents are produced, the authorities may assess removal to another state under Art. 69(2) AuG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no party compensation was due.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving court costs; there was no entitlement to compensation.

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