Non-entry for insufficiently reasoned tax appeal

2C_493/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung28.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the taxpayer's complaint against the Zurich Administrative Court judgment concerning 2009 cantonal and communal taxes. The court held that the appeal failed to meet the reasoning requirements because it did not engage with the only decisive issue, namely the timeliness of the recourse against the objection decision of 15 June 2012, and instead mainly discussed the substantive tax assessment. The case was decided by the single judge in simplified procedure. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Die Beschwerdebegründung hat sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid und dessen tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; es genügt nicht, bloss materiellrechtliche Rügen zu erheben, wenn einzig die Vorfrage der Rechtzeitigkeit des kantonalen Rechtsmittels streitig ist. Erweist sich die Eingabe offensichtlich als unzureichend begründet, kann der Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. E. 2.1-2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_493/2013

Urteil vom 28. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. April 2013.

Erwägungen:

1.
Das Kantonale Steueramt Zürich entschied am 15. Juni 2012 über die Einsprache von X.________ gegen die Einschätzung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2009. Mit Eingabe vom 12. August 2012 reichte X.________ beim Kantonalen Steueramt selber "Einsprache" gegen dessen Einspracheentscheid ein. Das Steueramt überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Oktober 2012 auf den Rekurs infolge Verspätung nicht ein. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. April 2013 ab. X.________ ficht dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2013 beim Bundesgericht an.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids und mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

2.2 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2012 erhoben habe. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid des Steuerrekursgerichts, das auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer diskutiert im Wesentlichen materiellrechtliche Veranlagungsfragen. Soweit er sich zum (einzig einschlägigen) Thema Fristwahrung äussert, macht er geltend, er habe mehrfach Einsprache erhoben; zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2012 bzw. den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt sich seiner Beschwerde hingegen nichts Substanzielles entnehmen. Diese enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3 Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerdeschrift nebst dem Urteil betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 (SB.2012.00174) auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom gleichen Tag betreffend direkte Bundessteuer 2009 (SB.2012.00175) beigelegt. In der Rechtsschrift wird allerdings nur das erstgenannte Urteil erwähnt. Sollte auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer Beschwerde erhoben werden, könnte auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden, verhält es sich doch nicht anders als für die Staats- und Gemeindesteuern; es wäre dazu auf E. 2.2 zu verweisen.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax appealreasoning requirementnon-entrytimelinesssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG and could be examined

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the decisive issue of timeliness in a substantiated way and was therefore manifestly insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The appellant argued mainly about the substantive tax assessment, while the only relevant question was whether the recourse against the objection decision of 15 June 2012 was filed on time. No meaningful discussion of the cantonal court's reasoning was provided.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into under the simplified procedure of Art. 108 BGG

Extrahierter Entscheid

No entry was made in simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible for lack of sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

Where a submission is manifestly insufficiently reasoned, the single judge may refuse to enter into the matter under Art. 108 BGG.

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