Non-entry for insufficiently reasoned tax complaint

2C_481/2014Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.05.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer, who receives AHV pensions and supplementary benefits, challenged his 2011 cantonal and federal tax assessments. The Schwyz tax authorities and later the cantonal administrative court held that AHV income was taxable while supplementary benefits were exempt. He then filed a complaint and subsidiary constitutional complaint to the Federal Supreme Court, arguing that taxation while receiving supplementary benefits violated constitutional principles and the right to assistance in emergency situations. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements and therefore did not enter into the matter. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Verfassungsrügen bedürfen einer spezifischen und substantiellen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Soweit die Beschwerde bloss allgemein die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von EL-Bezügern behauptet, ohne die bundesrechtliche Bindung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Steuererhebung oder die vorinstanzliche Begründung zu widerlegen, ist auf sie nicht einzutreten. Die Kosten können bei den Umständen des Falles gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_481/2014, 2C_482/2014

Urteil vom 25. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz /Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz.

Gegenstand
kantonale Steuern, direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 15. April 2014.

Erwägungen:

1.

A.________ ist AHV-Rentner. Zudem bezieht er Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Mit Veranlagungsverfügung vom 13. November 2012, zugunsten des Pflichtigen berichtigt am 13. Februar 2013, wurde er zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer 2011 veranlagt; der Berechnung des steuerbaren Einkommens wurden im Wesentlichen die AHV-Renten zugrunde gelegt, nicht hingegen die Ergänzungsleistungen, die in Kanton (Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG bzw. § 25 lit. h des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG-SZ]) und Bund von der Steuer befreit sind (Art. 24 lit. h DBG). Die Einsprache gegen diese Veranlagung blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 15. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, teilweise gut, indem es das von der Steuerverwaltung der Veranlagung zugrunde gelegte AHV-Renteneinkommen um Fr. 2'700.-- auf Fr. 23'160.-- berichtigte. Auf dieser Grundlage setzte es das steuerbare Einkommen bei der kantonalen Steuer neu auf Fr. 16'600.-- fest, unter Berücksichtigung von kantonalrechtlichen Sozialabzügen in der Höhe von Fr. 6'400.-- (je Fr. 3'200.-- als "Allgemeiner Abzug" bzw. "Abzug für über 65-Jährige"); bei der direkten Bundessteuer resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'000.--. Im Übrigen entsprach das Verwaltungsgericht dem Gesuch des Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, auf die Besteuerung der AHV sei zu verzichten, solange er Ergänzungsleistungen beziehe und in einer Notlage sei.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Besteuerung von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sei mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) (namentlich bei den Verhältnissen im Kanton Schwyz) mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie mit dem in Art. 12 BV festgeschriebenen Recht auf Hilfe in Notlagen nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Anliegen befasst. Es legt dar, dass die einschlägige Gesetzgebung des Bundes (StHG, DBG) auf dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung beruhe, wonach alle Einwohner entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen - wenn auch bloss geringen - Beitrag an die staatlichen Lasten zu leisten haben; der Gesetzgeber habe die Ergänzungsleistungen von der Besteuerung ausgenommen, hingegen übrige Einkünfte aus Sozialversicherung (wie aus AHV) bewusst der Besteuerung unterworfen; dieses Konzept von steuerbaren und steuerfreien Einkommenszuflüssen beruhe auf Bundesgesetzen, die gemäss Art. 190 BV für sämtliche rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (E. 2.1). Es überprüft alsdann die Einkommensfaktoren des Beschwerdeführers anhand dieser gesetzlichen Vorgaben und korrigiert sie gestützt darauf partiell (E. 2.2).

Mit dieser Argumentation, namentlich mit dem Aspekt der Verbindlichkeit bundesgesetzlicher Vorgaben, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern der kantonale Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Steuertarifs (§ 36 StG-SZ) und etwa der Art der Gewährung von Sozialabzügen (in seinem Fall § 35 Abs. 1 lit. b und lit f StG-SZ) den Vorgaben des Bundesverfassungsgebers (Art. 127 Abs. 2 BV; Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung; Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) insgesamt nicht Beachtung geschenkt hätte. Was namentlich Art. 12 BV betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieses Grundrecht eingreifen würde. Das Verwaltungsgericht hat ihn diesbezüglich in E. 3.1 seines Entscheids auf die Möglichkeit des Steuererlasses und das hierbei einzuschlagende Verfahren (§ 194 StG-SZ; Art. 167 DBG) verwiesen (zur Bedeutung des Instruments des Steuererlasses [nebst der betreibungsrechtlichen Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs] im Zusammenhang mit Art. 12 BV, s. Urteil 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.2; ferner BGE 122 I 101 E. 3b S. 105).

Was die Frage betrifft, dem Beschwerdeführer sei Steuerfreiheit zu gewähren, solange er zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sei, enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3. Der Beschwerdeführer verwahrt sich weiter dagegen, trölerisch oder unsorgfältig gehandelt zu haben. Er verkennt, dass das Verwaltungsgericht für seinen Entscheid in keiner Weise auf allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Verfahren abstellt. Vielmehr hat es klargestellt, dass sich diesem - namentlich im Zusammenhang mit dem AHV-Ausweis - nichts vorwerfen lasse; es hat denn auch die Kostenregelung des Einspracheverfahrens entsprechend korrigiert (E. 4.2.2 und 4.3). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers stossen ins Leere.

2.4. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Rügen bzw. Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

taxationsupplementary benefitsreasoning requirementconstitutional complaintnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and Art. 106 BGG and could be entered into.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently engage with the decisive reasoning of the lower court and was therefore not admissible for review.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show concretely why the cantonal tax tariff and social deductions violated constitutional principles, and his Art. 12 BV argument lacked proper substantiation; the request for tax freedom while receiving supplementary benefits was likewise insufficiently reasoned under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged because the circumstances justified waiving them.

Extrahierte Begründung

The Court considered the circumstances sufficient to dispense with costs under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

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