Withdrawal of appeal; costs split equally

2C_481/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant withdrew its public-law appeal to the Federal Supreme Court after the parties reached an out-of-court settlement in a procurement dispute concerning IT services linked to the Glarus municipal structure reform. The President of the II. Public Law Division struck the case off the docket. In line with the settlement terms and the applicable cost rules, the court costs of CHF 600 were split equally between the appellant and the Arbeitsgruppe Organisationsform. No party compensation was awarded, in particular because Y.________ AG had not participated before the Federal Supreme Court and had incurred no expenses.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Abschreibung nach Rückzug der Beschwerde durch Verfügung des Abteilungspräsidenten. Nach Rückzug wird das Verfahren ohne materiellen Entscheid erledigt; über die Gerichtskosten ist nach den massgebenden Kostenregeln zu befinden, namentlich unter Berücksichtigung von Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG sowie des von den Parteien mitgeteilten Vergleichsinhalts. Eine Parteientschädigung setzt einen ersatzfähigen Aufwand voraus; fehlt eine Vernehmlassung und damit ein Aufwand, entfällt ein Entschädigungsanspruch.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_481/2010

Verfügung vom 17. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,

gegen

Arbeitsgruppe Organisationsform,
vertreten durch Landammann des Kantons Glarus Marianne Dürst und Rechtsanwalt Matthias Hauser,

Y.________ AG.

Gegenstand
Vergabe Umsetzungspartnerschaft NEST-ISE, Projekt GL2011 und Widerruf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer,
vom 28. April 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 31. Mai 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. April 2010 betreffend die Vergabe von Aufträgen im Bereich Informatik im Zusammenhang mit der Reform der Gemeindestruktur im Kanton Glarus,
in die Verfügungen vom 6. Oktober bzw. 15. Dezember 2010, womit das bundesgerichtliche Verfahren mit Rücksicht auf Vergleichsverhandlungen zuletzt bis zum 31. Januar 2011 sistiert wurde,
in die elektronisch zugestellte Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2011, womit sie erklärt, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, gestützt worauf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückgezogen und darum ersucht wird, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen,
in das Schreiben der Arbeitsgruppe Organisationsform vom 12. Januar 2011, welche bestätigt, dass die Vergleichsgespräche erfolgreich verlaufen sind sowie die Parteien vereinbart haben, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des von den Parteien geschilderten Vergleichsinhalts zu regeln und für die Gerichtskosten Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG zu beachten sind,
dass sich sodann die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an die Y.________ AG schon darum nicht stellt, weil sie sich vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen und ihr kein Aufwand entstanden ist,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin und der Arbeitsgruppe Organisationsform je zur Hälfte auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Arbeitsgruppe Organisationsform, der Y.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

procurementwithdrawalsettlementcourt costsparty compensationproceedings terminated

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be closed after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were struck off following the withdrawal of the appeal.

Extrahierte Begründung

The appellant notified the court that the parties had reached an out-of-court settlement and withdrew the appeal; under Art. 32 BGG the matter could be removed from the docket by order.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 600 were split equally between the appellant and the Arbeitsgruppe Organisationsform.

Extrahierte Begründung

Costs and expenses were to follow the settlement content reported by the parties; for court costs, Art. 66(2) and (5) BGG applied.

Kernrechtsfrage

Whether any party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Y.________ AG had not filed any submissions before the Federal Supreme Court and had incurred no expense, so compensation was not due.

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