No legal entitlement to residence permit renewal

2C_474/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the applicant, a Kosovar national whose marriage to a Swiss citizen had ended and who had no maintained relationship with his Swiss son, showed no legal entitlement to renewal of his residence permit. Consequently, the public law appeal was inadmissible under Art. 83 lit. c no. 2 BGG. The filing could not be converted into a subsidiary constitutional complaint because no constitutional right was specifically alleged or substantiated, and standing was lacking in substance. The court decided in simplified procedure not to enter into the case and imposed CHF 1,000 in court costs on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 50 AuG; Art. 8 EMRK; admissibility of public law appeal against refusal to renew a residence permit. Where no entitlement to the permit is established under federal law or international law, the appeal in public law matters is excluded. Art. 50 AuG requires, for the continued residence right of a separated spouse, in particular a three-year marital community or serious personal reasons; absent these conditions, no claim arises. A merely formal family bond with a Swiss child is insufficient under Art. 8 EMRK if no actual family relationship is maintained. A subsidiary constitutional complaint requires the specific invocation and substantiation of constitutional rights; without such pleading and without sufficient standing, the Federal Supreme Court will not enter into the matter (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_474/2013

Urteil vom 22. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. April 2013.

Erwägungen:

1.
X.________, 1975 geborener Staatsangehöriger Kosovos, weilte erstmals von März 2000 bis November 2001 als - erfolgloser - Asylbewerber in der Schweiz. Am 3. September 2002 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin, worauf er zu ihr einreiste. Er erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat einen im Oktober 2002 geborenen Sohn. Die Ehegemeinschaft wurde Ende 2004 aufgegeben; die Ehe wurde am 20. April 2010 geschieden und das elterliche Sorgerecht der Mutter zugesprochen. Unbestrittenermassen pflegt X.________ keinen Kontakt zum Sohn, und er bezahlt die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht. Am 13. August 2010 heiratete er in Mazedonien eine Staatsangehörige dieses Landes; die neue Ehefrau und der gemeinsame Sohn wohnen in Mazedonien.

2009 zog X.________ in den Kanton Zürich, wo die Ausländerbehörde seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht entsprach, ihm indessen eine zuletzt bis 28. Februar 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte. Am 7. November 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 30. November 2012), und mit Urteil vom 17. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist wurde neu auf Ende Juli 2013 angesetzt.

Mit Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass dem Beschwerdeführer unter keinem Titel ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung zustehe. Namentlich falle Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels dreijähriger Dauer der Ehegemeinschaft als Anspruchsnorm ausser Betracht; dasselbe gelte für Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; ebenso wenig könne sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Regelung seiner Landesanwesenheit auf Art. 8 EMRK berufen, da er keine familiäre Beziehung zu seinem getrennt von ihm lebenden Sohn mit Schweizer Bürgerrecht aus erster Ehe pflege.

Der Beschwerdeführer scheint diesen Standpunkt zu teilen; er äussert sich jedenfalls nicht zu den erwähnten anspruchsbegründenden Normen. Er nimmt allein Stellung zu Art. 96 AuG und zu den diesbezüglichen, eine anspruchslose Bewilligung betreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts (E. 3). Ein Bewilligungsanspruch ist nicht dargetan und beim gegebenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Damit ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.

Auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann das Rechtsmittel nicht entgegengenommen werden: Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das verwaltungsgerichtliche Urteil verletzt worden sein könnte. Ohnehin fehlte ihm mangels Rechtsanspruchs auf die Bewilligungsverlängerung weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

residence permitinadmissibilitylegal entitlementfamily lifeconstitutional complaintcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public law appeal was admissible despite the lack of a legal entitlement to renewal of the residence permit.

Extrahierter Entscheid

No admissible public law appeal lies because no entitlement under federal law or international law was shown.

Extrahierte Begründung

Art. 50 AuG did not apply due to the absence of a three-year marital union and no serious personal reasons; Art. 8 ECHR also gave no claim because there was no maintained family relationship with the son.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No, because no specific constitutional right and no properly reasoned constitutional claim were raised, and the applicant lacked standing to a large extent without a permit entitlement.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint requires specific invocation and substantiation of constitutional rights; this was absent.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the applicant according to the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result of the proceedings under the Federal Supreme Court Act.

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