Proceedings discontinued after withdrawal of appeal

2C_472/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.06.2011Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, Verband Y. and X., challenged the Federal Council's decision on the general binding declaration of amended provisions of the collective labour agreement for the Swiss metal industry. Before the Federal Supreme Court decided the merits, the appellant's counsel withdrew the appeal unconditionally. The president therefore discontinued the proceedings by order, allocated court costs of CHF 500 to the appellant, and indicated that no party compensation was due.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens durch den Abteilungspräsidenten. Wird eine Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen, ist das Verfahren ohne materielle Prüfung abzuschreiben. Die Kosten sind nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1–3 BGG grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt. Die Abschreibung kann durch Verfügung des Abteilungspräsidenten ergehen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_472/2011

Verfügung vom 9. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Verband Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Saxer und Rechtsanwältin Nathalie Stoffel,

gegen

Schweizerischer Bundesrat.

Gegenstand
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe,

Beschwerde gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Verbands Y.________, X.________, vom 1. Juni 2011 gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011 über die Allgemeinverbindlicherklärung geänderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe,
in das Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2011, womit die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

collective labour agreementwithdrawaldiscontinuancecourt costsgeneral binding declaration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be struck from the docket after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued because the appeal was unconditionally withdrawn.

Extrahierte Begründung

Under Art. 32 para. 1 and 2 BGG, the division president may discontinue the proceedings by order once the appeal has been withdrawn.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs after withdrawal of the appeal?

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 65 BGG and Art. 66 paras. 1-3 BGG to allocate costs to the withdrawing appellant.

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