Residence permit refused after marital separation

2C_467/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Macedonian national married to a Swiss citizen sought renewal of his residence permit after the spouses separated. The cantonal migration authority revoked the permit, and the Regierungsrat and the cantonal administrative court upheld that decision. Before the Federal Supreme Court, the appellant mainly repeated earlier arguments and failed to confront the decisive reasoning. The Court held that the family reunification claim failed because the spouses were no longer living together and the requirements of Article 50 AuG were not met. The relationship with the child was not sufficiently close to require residence in Switzerland. The complaint was dismissed, legal aid refused, and costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 AuG, Art. 50 AuG and Art. 8 ECHR; renewal of a residence permit for the foreign spouse of a Swiss citizen after separation. The right to family reunification presupposes, as a rule, actual cohabitation with the Swiss spouse. After the cessation of the marital community, a continued entitlement may arise only if the statutory conditions for post-marital residence are met; mere formal marriage is insufficient. A parent-child relationship based mainly on visitation rights does not justify residence in Switzerland where the relationship can be maintained from abroad and no particularly close bond requiring daily presence is shown. Under Art. 42 and 109 BGG, a complaint that does not engage with the decisive reasoning is insufficiently reasoned and may be dismissed summarily; legal aid is unavailable for an obviously unsuccessful appeal.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_467/2011

Urteil vom 9. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 13. April 2011.
Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1985) stammt aus Mazedonien. Er heiratete am 10. Januar 2008 eine Landsfrau. Diese verfügt seit dem 21. Mai 2008 über das Schweizer Bürgerrecht. X.________ reiste am 15. Juni 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Am 15. September 2009 wurde die gemeinsame Tochter Y.________ geboren. Im November 2009 gaben die Gatten die eheliche Gemeinschaft auf, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich am 29. April 2010 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ widerrief. Hiergegen gelangte dieser erfolglos an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. X.________ beantragt vor Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat; mit dessen Erwägungen zu seinen Ausführungen setzt er sich nicht bzw. nur punktuell auseinander. Weder legt er dar, inwiefern der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar wäre, noch begründet er, inwiefern diese die Beweise willkürlich gewürdigt hätte. Die blosse Behauptung einer Rechtsverletzung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht.
2.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob die Mutter das Besuchsrecht zu vereiteln versucht habe oder nicht, was willkürlich sei, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich im Resultat in offensichtlich unhaltbarer Weise entschieden hätte. Dem von ihm eingereichten Bericht der Jugend- und Familienberatung vom 19. Mai 2011 lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen; im Gegenteil: Es ergibt sich daraus, dass seine Gattin das Besuchsrecht nicht grundsätzlich ablehnt, diesem zurzeit aber die Trennungsängste des Kindes entgegenstehen, weshalb es im Moment auch nicht zur Tagesmutter geht. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob es sich dabei nicht sowieso um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 AuG; BGE 133 III 393 E. 3).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 42 AuG bzw. Art. 8 EMRK beruft, ist seine Eingabe in der Sache offensichtlich unbegründet: Ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Das ist beim Beschwerdeführer und seiner Gattin längst nicht mehr der Fall. Sein eheliches Zusammenleben in der Schweiz hat nur rund 18 Monate gedauert, womit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben sind. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über ein Besuchsrecht zu seiner Tochter; dieses ist jedoch umfangmässig stark eingeschränkt. Im Übrigen hat er nur gerade rund einen Monat im ehelichen Haushalt mit der Tochter zusammengelebt. Die familiäre Beziehung zu ihr kann unter diesen Umständen nicht als besonders eng bezeichnet werden und deshalb auch besuchsweise von Mazedonien aus gelebt werden. Eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist hierzu nicht erforderlich (vgl. das Urteil 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2). Es wird für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationmarital separationlegal aidreasoned appealvisitation rightschild relationshipcohabitation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

The filing did not adequately address the lower court's reasoning and was therefore admissible only to a limited extent; to that extent it was plainly unfounded.

Extrahierte Begründung

The appellant largely repeated earlier arguments, did not engage with the decisive findings, and failed to show arbitrary fact-finding or assessment of evidence.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a substantive right to a residence permit under the family reunification provisions and Article 8 ECHR.

Extrahierter Entscheid

No. The spouses no longer lived together, the marriage-based cohabitation in Switzerland had lasted only about 18 months, and the relationship with the child was not sufficiently close to require continued residence in Switzerland.

Extrahierte Begründung

Article 42 AuG requires cohabitation with the Swiss spouse; the conditions for Article 50 AuG were not met, and the family life could be maintained from Macedonia through visitation.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously unfounded appeal is not eligible for free legal aid and representation.

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