Non-entry due to insufficient reasoning in detention appeal

2C_467/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.07.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against cantonal deportation detention. It held that the appellant's letter failed to contain a sufficient legal reasoning under Art. 42 BGG because it did not engage with the cantonal court's decisive considerations. The complaint was therefore not entertained in simplified procedure under Art. 108 BGG. The court added that, even if it had reached the merits, the detention order would likely have stood. No costs were charged despite the appellant ordinarily being liable for them.

Regest

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of sufficient reasoning for a federal appeal. A complaint must, in a manner directed to the contested reasons, show at least in rudimentary form which federal law has allegedly been violated; a mere request for assistance, a declaration of willingness to return, or an abstract objection does not satisfy the obligation to reason. Where this requirement is manifestly absent, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter in simplified procedure. If no costs are imposed despite the usual rule of Art. 66 BGG, this depends on the particular circumstances of the case.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_467/2009

Urteil vom 22. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, z.Zt. Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 17. Juli 2009.

Erwägungen:
X.________, geboren 1981, stammt aus Nepal. Das Bundesamt für Migration trat am 2. Juli 2009 auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Ungarn, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Am 15. Juli 2009 nahm das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt sie in Haft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 17. Juli 2009 fest, dass es sich bei der Haft um Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG handle, und bestätigte diese für drei Monate, d.h. bis 14. Oktober 2009.

X.________ gelangte mit Schreiben vom 19. Juli (Postaufgabe 20. Juli) 2009 ans Bundesgericht.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts werden die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin geprüft. Deren Ausführungen in der Eingabe vom 19./20. Juli 2009 lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass sie Beschwerde führen und in ihr Heimatland zurückkehren will und das Bundesgericht um Hilfe bittet. Diese Ausführungen genügen selbst den minimalsten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (namentlich bezüglich Frage der Ausschaffung nach Ungarn bzw. der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach Nepal zurückzukehren) nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht verletzte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

deportation detentioninadmissibilityappeal reasoningsimplified procedurecourt costsimmigration