Non-entry on appeal against deportation detention

2C_456/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Lucerne appellate judgment confirming deportation detention. The appellant only argued against the prior asylum refusal and asked to remain in Switzerland, but did not contest the detention grounds. The Court held that the detention judge is not to review the removal order itself unless it is manifestly unlawful or void. Given the enforceable removal order, the appellant’s disappearance, and his stated refusal to return, the risk of absconding was sufficiently concrete. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 BGG; admissibility of a federal appeal against deportation detention. An appeal must be reasoned in a manner specific to the contested decision; arguments directed solely against an underlying asylum or removal decision are irrelevant where only the legality of detention is at issue. The detention judge does not re-examine the removal order, except where it is manifestly unlawful or void. A concrete risk of absconding may be inferred from disappearance, refusal to cooperate, and declared unwillingness to return, satisfying Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AuG (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_456/2013

Urteil vom 17. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, 6010 Kriens.

Gegenstand
AuG-Rechtsmittel (Ausschaffungshaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1992) stammt aus Tunesien. Er reiste am 9. Mai 2012 illegal über Italien in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration trat am 15. Oktober 2012 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg. Ab dem 9. November 2012 war er unbekannten Aufenthalts. Am 7. März 2013 nahm das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ in Ausschaffungshaft, welche das Zwangsmassnahmengericht tags darauf prüfte und bis zum 6. Juni 2013 bestätigte. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Er beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, dessen Urteil vom 22. April 2013 aufzuheben und ihm in der Schweiz eine Chance zu geben, da es in seiner Heimat "viele Probleme" habe.

2.
2.1 Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den negativen Asylentscheid und unterstreicht, dass er in der Schweiz verbleiben und eine Chance erhalten wolle. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander.

3.
3.1 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen könnte: Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Bloss wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig, erscheint, darf bzw. muss er die Haftgenehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c; 130 II 56 E. 2 S. 58). Hiervon ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht nicht ausgegangen.

3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Er ist in der Folge untergetaucht und hat wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat zurückzukehren; er hat nichts unternommen, um seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Aufgrund dieses Verhaltens besteht bei ihm die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen zurzeit erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet. Eine (illegale) freiwillige Ausreise nach Frankreich, wie er dies im kantonalen Verfahren beantragt hat, ist nicht möglich (vgl. Art. 115 Abs. 2 AuG); nur sein Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60).

4.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

deportation detentioninadmissibilityreasoned appealrisk of abscondingasylumremoval ordercourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention-confirming judgment was sufficiently reasoned to be heard.

Extrahierter Entscheid

The filing was manifestly inadmissible because it did not address the subject matter of the contested decision and failed to engage with the reasons on deportation detention.

Extrahierte Begründung

Federal appeals must contain requests and reasons, and the reasoning must specifically address the contested judgment. The appellant only attacked the negative asylum outcome and asked to remain in Switzerland, without challenging the legality of the detention.

Kernrechtsfrage

Whether the detention decision violated federal law.

Extrahierter Entscheid

No federal law violation was apparent; the legal prerequisites for deportation detention were met in view of the enforceable removal order and the appellant's conduct.

Extrahierte Begründung

The detention judge does not review the removal order itself unless it is manifestly unlawful or void. The appellant had disappeared, repeatedly stated he would not return, and failed to cooperate, creating a concrete risk of absconding under Art. 76 AuG.

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