Non-entry for insufficiently reasoned appeal against denial of legal aid

2C_443/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung08.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In VAT withholding-tax proceedings, the company challenged the Federal Administrative Court's refusal to grant legal aid and to waive or reduce the required cost advance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not address the decisive reasoning of the lower court and therefore failed to satisfy the requirements of Art. 42 BGG. As the submission was manifestly insufficiently reasoned, the court issued a non-entry decision in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Rechtsschrift muss die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen angreifen und in gedrängter Form aufzeigen, welche Bundesrechtsverletzung vorliegt. Bleibt die Beschwerde auf die Begehren beschränkt oder setzt sie sich nicht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen auseinander, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf die formelle Zulässigkeit; der materielle Streitgegenstand bleibt unerörtert (vgl. Art. 108 BGG). Den Kostenfolgen zufolge werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 65, 66 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_443/2010

Urteil vom 8. Juni 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Verrechnungssteuer (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. April 2010.

Erwägungen:
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Verrechnungssteuer ersuchte die X.________ AG um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Instruktionsrichter der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 ab, wobei er der Betroffenen die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abnahm und in Aussicht stellte, sie nach Eintritt der Rechtskraft dieser Zwischenverfügung neu anzusetzen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Mai 2010 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihr entweder die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren oder den Kostenvorschuss auf ein vernünftiges Mass herabzusetzen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art 95 BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die konstante Rechtsprechung festgehalten, dass juristischen Personen, abgesehen von Ausnahmefällen, kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe, wobei vorliegend keine dieser Ausnahmen gegeben sei, weil die Beschwerdeführerin weder dargelegt und bewiesen habe, dass ihr einziges Aktivum im Streit liege, noch dass die an ihr wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien. Die Beschwerdeführerin trägt vor Bundesgericht vor, dass sie nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- verfüge, sodass sie im Endeffekt mangels gerichtlicher Überprüfung der streitigen Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 228'975.45) den Konkurs anmelden müsste; dies stelle einen Verstoss gegen Art. 29a BV dar. Diese Beschwerdebegründung geht an den massgeblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vorbei; mit keinem Wort wird auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Besonderheiten betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen eingegangen; zudem unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich mit dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts zu befassen, sie habe diesbezüglich keine dienlichen Angaben gemacht. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

legal aidlegal entitiescost advanceappeal reasoningnon-entrytax proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Federal Administrative Court's refusal of legal aid was sufficiently reasoned under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not engage with the decisive reasoning of the lower court and therefore lacked an adequate substantiated challenge.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, the appellant must explain in a focused manner how the challenged decision violates federal law. The submission ignored the specific exceptions for legal aid to legal entities and did not address the criticism that no helpful facts had been shown.

Kernrechtsfrage

Whether the court should grant legal aid or reduce the advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No such relief was granted because the appeal was not admissible for lack of sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was not properly substantiated, the court did not examine the merits of the request to grant legal aid or lower the cost advance.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant in line with the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the procedural defeat of the appellant.

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