Federal Supreme Court upholds removal detention

2C_433/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A U.S. national challenged cantonal removal detention after re-entering Switzerland despite an entry ban. The Federal Supreme Court held that the detention was lawful because he had refused to return, had already frustrated a removal attempt, and thus posed a risk of absconding. It also found no indication that removal was manifestly unlawful or impossible in the foreseeable future. The complaint was therefore dismissed in simplified proceedings, and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 13b ANAG; removal detention is lawful where the foreign national refuses to leave, has already impeded removal, and the risk of absconding is established; the mere practical difficulty of enforcing removal does not make removal unforeseeable or inadmissible. The absence of travel documents and the need to obtain return from the home state do not preclude detention, provided there are no concrete indications that removal is manifestly unlawful or impossible (consid. 2). A complaint that does not raise arguments capable of showing federal unlawfulness is manifestly unfounded and may be dismissed in simplified proceedings under Art. 109 BGG (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_433/2007 /ble

Urteil vom 5. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, vom 31. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1973), Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, reiste nach eigenen Angaben am 13. November 2005 erstmals in die Schweiz ein. Nachdem er am 15. Februar 2006 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war, forderte ihn das Migrationsamt des Kantons Bern auf, die Schweiz zu verlassen. Zudem wurde gegen ihn eine Einreisesperre bis zum 15. Februar 2009 verhängt. In der Folge wurde er offenbar in sein Heimatland zurückgeschafft. Gemäss eigenen Angaben ist er im Dezember 2006 wieder in die Schweiz eingereist.
Am 23. Juli 2007 wurde X.________ in Interlaken angehalten und wegen illegaler Einreise, Ladendiebstahls und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt. Das Migrationsamt des Kantons Bern nahm ihn daraufhin in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 26. Juli 2007 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, die Ausschaffungshaft bis zum 22. Oktober 2007 (schriftliche Ausfertigung des Haftentscheids vom 31. Juli 2007).
1.2 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in englischer Sprache verfasstem, undatiertem Schreiben (Postaufgabe 27. August 2007, Eingang beim Bundesgericht am 29. August 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin und die Entlassung aus der Haft.
Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 31. Juli 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen formloser Wegweisung (Art. 12 ANAG in Verbindung mit Art. 17 ANAV) und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer vehement, in sein Heimatland zurückzukehren, und hat die für den 26. Juli 2007 organisierte Rückschaffung vereitelt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit gegeben. Zudem ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 13a lit. c ANAG (Einreise trotz Einreisesperre) erfüllt. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er von vornherein keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig der Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis). Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei staatenlos. Dabei verkennt er jedoch, dass nicht schon ein langer Auslandaufenthalt und das momentane Fehlen eines Passes zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw. zu Staatenlosigkeit führen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft zu verkürzen, indem er sich zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland bereit erklärt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Eingabe nichts vor, was die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

removal detentionrisk of abscondingentry banenforceability of removalsimplified proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether removal detention under Art. 13b ANAG was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. The detention was lawful because the removal served a statutory purpose and the statutory grounds were met.

Extrahierte Begründung

The complainant refused to return, had already thwarted a scheduled removal, and was unlikely to comply with authorities if released; this established risk of absconding and re-entry despite an entry ban.

Kernrechtsfrage

Whether removal could be considered unenforceable or unlawful so as to bar detention.

Extrahierter Entscheid

No. There were no indications that removal was manifestly impermissible or unexecutable in the foreseeable future.

Extrahierte Begründung

Difficulty in enforcement alone does not make removal impossible; the complainant lacked papers, had no legal route to a third country, and nothing suggested the home state would not take him back.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be granted and detention lifted.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was manifestly unfounded and had to be dismissed in simplified proceedings.

Extrahierte Begründung

The submission raised no argument showing the detention to be contrary to federal law.

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