Non-entry for insufficiently reasoned tax appeal

2C_424/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung31.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged the refusal to allow property-related deductions for 2008, arguing in particular a violation of the right to be heard and seeking free proceedings and suspensive effect. The Federal Supreme Court joined the two tax cases, then held that the appeal did not engage with the cantonal court’s reasoning and was therefore insufficiently reasoned. It did not enter into the appeal in simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsschrift hat sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Pauschale oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Grundrechts- und kantonalrechtliche Rügen werden nur geprüft, soweit sie hinreichend vorgebracht und begründet sind. Ist die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein; mit dem Nichteintreten werden Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens; fehlende Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege schließt dessen Gewährung aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_424/2011, 2C_425/2011

Urteil vom 31. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand
Direkte Bundes- sowie Kantons- und
Gemeindesteuer 2008,

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter,
vom 23. März 2011.
Erwägungen:

1.
X.________ war Eigentümer einer 4.5-Zimmer-Wohnung in Savognin. Am 30. Juni 1998 verkaufte er diese; dabei wurde zu seinen Gunsten ein lebenslängliches Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen. Am 1. Dezember 2007 wurde die Wohnung weiter verkauft und das Wohnrecht zufolge Verzichts aus dem Grundbuch gelöscht.
X.________ machte in der Steuererklärung des Jahres 2008 folgende Liegenschaftsunterhaltskosten geltend: Generali-Versicherung Fr. 393.--, ARA Gemeinde Savognin Fr. 302.--, Reparatur A.________ Fr. 147.--, Kostenvorschuss Obergericht Thurgau Fr. 2'500.--, Akontozahlungen an Rechtsanwalt B.________ Fr. 2'000.--. Die Steuerverwaltung liess mit Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 2009 für die direkte Bundes- sowie die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 diese Unterhaltskosten nicht zum Abzug zu. Die dagegen gerichtete Einsprache war erfolglos, ebenso die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. März 2011 aufzuheben, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, allenfalls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, seine Eingaben seit dem 16. Oktober 2009 bei allen Vorinstanzen einzufordern und ins Recht zu legen, ihm "das vollumfängliche rechtliche schriftliche und mündliche Gehör" zu gewähren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Verfahren kostenfrei durchzuführen.

2.
Aufgrund des engen sachlichen und prozessualen Zusammenhanges sind die Verfahren 2C_424/2011 (direkte Bundessteuer 2008) und 2C_425/2011 (Kantons- und Gemeindesteuer 2008) zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf sie mit Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wird.

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; diese Rüge hat er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

3.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat festgehalten, dass die Steuerverwaltung folgende, vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen und Eingaben bei ihrem Entscheid in Betracht gezogen habe: Generali-Versicherung Fr. 393.--, ARA Gemeinde Savognin Fr. 302.-- und die Reparatur A.________ Fr. 147.--. Da der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2008 allerdings nicht mehr Eigentümer der Wohnung in Savognin gewesen sei und somit für diese nicht mehr einer Steuerpflicht unterlag, sei der Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten zu Recht verweigert worden (Art. 32 Abs. 2 DBG [SR 642.11], Art. 35 Abs. 1 lit. b Steuergesetz für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [BR 720.000]).
Mit dem Kostenvorschuss an das Obergericht Thurgau von Fr. 2'500.-- und der Akontozahlungen an den Rechtsanwalt B.________ Fr. 2'000.-- hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls auseinandergesetzt: Zunächst hat es festgestellt, dass sich die beiden Abzugsposten auf ein Grundstück im Kanton Thurgau beziehen und ihre Nichtberücksichtigung folglich nicht auf die fehlende Steuerpflicht für die Wohnung in Savognin gestützt werden könne. Da es sich bei diesen Kosten allerdings nicht um effektive Kosten, sondern um Kostenvorschüsse in einem laufenden Gerichtsverfahren handle - die effektive Verteilung erfolge erst im gerichtlichen Endentscheid -, sei eine Berücksichtigung der Kosten im Jahre 2008 jedoch nicht möglich.

Der Beschwerdeführer hält dazu lediglich fest, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei, indem seine Rüge unbeurteilt geblieben sei, ohne seinen Einwänden objektiv nachzugehen. Damit sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Der Beschwerdeführer setzt sich offensichtlich mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das sorgfältig begründete Urteil des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör verletzt haben sollte.
4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), da ebenfalls nicht näher begründet wird, inwiefern Gründe (Art. 64 bzw. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) für das beantragte "kostenfreie" Verfahren vorliegen würden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_424/2011 und 2C_425/2011 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass

Schlagwörter

tax deductionsproperty expensesright to be heardinsufficient reasoningnon-entrycourt costsfree legal proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the two federal and cantonal tax proceedings should be joined

Extrahierter Entscheid

The proceedings were joined because of their close substantive and procedural connection.

Extrahierte Begründung

The court relied on the close connection between direct federal tax and cantonal/communal tax for the same year.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the statutory reasoning requirement and could not be entered into.

Extrahierte Begründung

The appellant did not meaningfully engage with the cantonal court’s reasoning; the complaint was therefore manifestly insufficiently substantiated under the Federal Supreme Court Act.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free proceedings and suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request for suspensive effect became moot; the request for free proceedings was rejected for lack of substantiation.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the main decision rendered the suspensive-effect request moot; no sufficient reasons were shown for cost-free proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant was unsuccessful and did not substantiate grounds for cost-free treatment.

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