Non-entry due to insufficient reasoning in tax appeal

2C_423/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the taxpayer’s appeal against the Schaffhausen cantonal tax decisions for 2011. It held that the filing did not satisfy the statutory duty to reason the complaint: despite citing constitutional principles and attacking the cantonal remedies scheme, the appellant did not show in a legally substantiated manner why the cantonal judgment violated federal law. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungspflicht der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich in allgemeiner Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsmittelordnung oder in der blossen Anrufung verfassungsmässiger Rechte erschöpft, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen; pauschale Hinweise auf Verfassungsnormen genügen nicht. Mit dem instanzabschliessenden Urteil wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. Erwägungen). Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_423/2013

Urteil vom 9. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 16. April 2013.

Erwägungen:
Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen wies am 31. August 2012 die Einsprache von X.________ gegen die Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2011 ab. Mit Entscheid vom 16. April 2013 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. X.________ gelangte dagegen am 6. Mai 2013 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Nebst der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beantragt er die Aufhebung bzw. Unbeachtlicherklärung von Normen des Schaffhauser Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG). Auf das als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmende Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Kompatibilität der Rechtsmittelordnung des kantonalen Steuergesetzes mit übergeordnetem Recht, namentlich mit verfassungsmässigen Rechten und Grundsätzen. Das Obergericht hat sich mit den entsprechenden schon vor ihm erhobenen Einwendungen hinreichend befasst. Es hat die Eigenheiten des bundesrechtlich vorgeschriebenen (Art. 48 StHG) Einspracheverfahrens erläutert und erklärt, warum sich eine Ausstandsproblematik nicht stellt (E. 3d). Alsdann hat es dargelegt, dass der Rechtsweggarantie bzw. dem Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht durch die Möglichkeit der Rekurserhebung ans Obergericht vollends Genüge getan wird und sich auch keine Probleme etwa der Gewaltenteilung ergeben (E. 3e). Inwiefern die Erwägungen des Obergerichts oder sein Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzen sollten, tut der Beschwerdeführer trotz Erwähnung verschiedener verfassungsmässiger Normen und Rechtsgrundsätze selbst im Ansatz nicht dar. Er kommt seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise nach. Seine Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax assessmentadmissibilityreasoning dutynon-entryconstitutional claimssuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned to be admissible under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

The appeal lacked any adequate reasoning showing a violation of federal law and therefore could not be entered into.

Extrahierte Begründung

The appellant merely criticized the cantonal legal remedies scheme and invoked constitutional principles without demonstrating, in a substantiated way, how the cantonal court's reasoning violated Art. 95 BGG. The brief failed to meet Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect had to be decided

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the judgment finally disposed of the case.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was decided by a final non-entry judgment, no separate interim protection remained necessary.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant as the unsuccessful party.

Extrahierte Begründung

Under the general cost rules, the losing party must bear the costs of proceedings.

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