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2C_416/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against residence permit refusal
2C_416/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.05.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant’s complaint against the refusal to extend his residence permit did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. He failed to address the lower court’s decisive finding of abuse of rights based on the breakdown of the marriage and the absence of any realistic prospect of resuming cohabitation. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.
Art. 42 BGG; requirement of specific reasoning in a federal appeal; non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A complaint must engage with the considerations decisive for the challenged judgment and show, in a concise and case-related manner, how federal law was violated. Mere general assertions or a refusal to address the decisive abuse-of-rights reasoning are insufficient. Where the submission manifestly lacks such reasoning, the court may decide in the simplified procedure and refrain from entering into the merits; costs are allocated according to Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
2C_416/2010
Urteil vom 17. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer.
Erwägungen:
1.
X.________, 1963 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste 1995 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Gesuch blieb erfolglos; hingegen wurde im Rechtsmittelverfahren die Wegweisung aufgehoben und alsdann seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurden 2002 und 2004 abgewiesen. Am 23. Juni 2003 erwirkte X.________ eine viermonatige bedingte Gefängnisstrafe wegen Raufhandels. Nachdem er am 25. Oktober 2004 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilt. Im Spätsommer 2005 reiste die Ehefrau in die USA aus.
Mit Verfügung vom 21. August 2006 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets (Wegweisung). Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 3. März 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften namentlich die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der diesbezüglich gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, dass dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nur dann gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden muss, wenn eine Ehe tatsächlich gelebt wird; die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, d.h. die Geltendmachung eines Bewilligungsanspruchs trotz fehlender Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft, sei rechtsmissbräuchlich und erlaube die Bewilligungsverweigerung. Das Verwaltungsgericht kam gestützt auf Indizien zur Auffassung, es liege Rechtsmissbrauch vor. Es erwähnte den Wegzug der Ehefrau Ende September 2005, der definitiv sei; seither sei die Ehe, ungeachtet des offenbar beruflichen Hintergrunds der Ausreise, endgültig zerrüttet; eine Wiedervereinigung habe bis heute nicht stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer selber angegeben habe, seit Juni/Juli 2005 keinen Kontakt mehr zur Ehefrau zu haben.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begnügt sich mit dem allgemeinen Hinweis darauf, dass beruflich bedingtes Getrenntwohnen den Bewilligungsanspruch nicht untergehen lasse, um ausdrücklich festzuhalten, es erübrige sich deshalb auf die (immerhin für den Verfahrensausgang zentrale) Rechtsmissbrauchsargumentation der Vorinstanz einzugehen. Im gegebenen Kontext geradezu abwegig sind die Ausführungen in Ziff. 2.2.3 der Beschwerdeschrift. Inwiefern sodann vorinstanzliche Behauptungen "haltlos" sein sollen, bleibt unerfindlich. Die Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller