No standing to appeal against refusal to open disciplinary proceedings

2C_415/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. complained to the Bern Bar Association against lawyer Y. for alleged professional-rule violations. The Bar Association declined to open disciplinary proceedings. The cantonal administrative court declared X.'s appeal inadmissible. On further appeal, the Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements and that, in any event, Bern law validly excludes party status for complainants in disciplinary proceedings. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 800 were charged to X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 32 Abs. 2 KAG/BE, Art. 12 Abs. 2 VRPG/BE: Anforderungen an die Beschwerdebegründung und fehlende Parteistellung des Anzeigers im Disziplinarverfahren gegen Anwälte. Wer gegen einen Entscheid über die Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens vorgeht, hat darzutun, inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts Bundesrecht oder andere in Art. 95 BGG genannte Rechte verletzt. Enthält das kantonale Recht für den Anzeiger keine Parteirechte, besteht grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Verweigerung der Disziplinierung bzw. der Verfahrenseröffnung. Ein Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ist zulässig, wenn die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt (vgl. auch BGE 129 II 297 E. 2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_415/2007 /leb

Urteil vom 18. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Anwaltskammer des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 23. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
X.________ reichte am 7. Dezember 2006 bei der Anwaltskammer des Kantons Bern gegen Fürsprecher Y.________ eine Anzeige wegen Verletzung der Berufsregeln ein. Die Anwaltskammer stellte fest, der angezeigte Fürsprecher habe keine Berufsregeln verletzt, weshalb sie mit Entscheid vom 29. Juni 2007 von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen absah. Auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Anwaltskammer trat der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Juli 2007 nicht ein. X.________ gelangte dagegen am 21. August 2007 mit vom 20. August 2007 datierter Beschwerde ans Bundesgericht.
2.
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf zwei Erlasse des Kantons Bern, nämlich auf das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG) und auf das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 KAG hat, wer einen Anwalt anzeigt, im Disziplinarverfahren keine Parteistellung; der Anzeiger kann bloss verlangen, dass ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird. Art. 12 Abs. 2 VRPG sodann bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren Partei ist, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (lit. a), sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (lit. b).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem Inhalt dieser Bestimmungen nicht auseinander. Sie legt nicht dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht bei deren Anwendung Bundesrecht, Völkerrecht, kantonale verfassungsmässige Rechte oder interkantonales Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. Es fehlt damit an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Beschwerdebegründung, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil, könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, bundesgerichtlicher Prüfung standhalten würde: Dem kantonalen Gesetzgeber steht es frei, dem Anzeiger im Anwaltsaufsichtsverfahren keine Parteirechte einzuräumen (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301 f.), wie dies der Kanton Bern in Art. 32 Abs. 2 KAG vorsieht; diesfalls hat der Anzeiger insbesondere kein Beschwerderecht gegen einen die Disziplinierung des angezeigten Anwalts oder die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verweigernden Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde. Das Verwaltungsgericht hat damit in keinerlei Hinsicht Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn es gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VRPG auf deren Beschwerde nicht eintrat.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Anwaltskammer des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disciplinary complaintstandingparty statusinadmissibilityreasoning requirementsbar associationprofessional rulescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the refusal to open disciplinary proceedings

Extrahierter Entscheid

The complaint lacked a sufficient federal-law argumentation and, in any event, the cantonal law validly denied the complainant party status and therefore standing.

Extrahierte Begründung

The appellant did not address the relevant cantonal provisions or show a violation of federal, international, constitutional, or intercantonal law. The court also noted that cantonal law may deny the complainant party rights in disciplinary proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal appellate court erred by not entering the appeal under cantonal procedural law

Extrahierter Entscheid

No error was shown; the non-entry was compatible with cantonal law and federal law.

Extrahierte Begründung

Under the Bernese Anwaltsgesetz and VRPG, a complainant in disciplinary matters has no party status and thus no appeal right against a refusal to discipline or to open proceedings.

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