Immigration detention upheld; complaint dismissed under simplified procedure

2C_410/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung23.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the public law complaint against the confirmation of deportation detention. It held that the appellant’s refusal to return to Tunisia and his prior unlawful conduct justified detention on the ground of risk of absconding. The spelling issue concerning his first name and his alleged prison stay in Tunisia were irrelevant to the detention review. The court applied the simplified procedure and waived court costs, while asking the cantonal department to ensure proper service and explanation of the judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ANAG; Haft wegen Untertauchensgefahr und Beschleunigungsgebot. Für die Haftprüfung genügt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ernsthaft zu befürchten ist, er werde sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen oder behördlichen Anordnungen nicht nachkommen. Maßgeblich sind die vom Sachgericht verbindlich festgestellten Umstände; Fragen der Zumutbarkeit der Ausschaffung sind im Haftverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Unwesentliche Identitäts- oder Übersetzungsrügen vermögen die Rechtmässigkeit der Haft nicht in Frage zu stellen. Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen; auf Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a, Abs. 3; Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_410/2007 /leb

Urteil vom 23. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 31. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus Tunesien stammende X.Y.________ (geb. 1986) versuchte am 30. Juli 2007, mit dem Zug von der Schweiz kommend illegal nach Deutschland zu gelangen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er von den deutschen Behörden an die Schweiz rücküberstellt.
1.2 Am 30. Juli 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.Y.________ in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte sie für drei Monate, d.h. bis zum 30. Oktober 2007 (Urteil vom 31. Juli 2007).
1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem Schreiben vom 19. August 2007 (Eingang beim Bundesgericht am 21. August 2007) beantragt X.Y.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 31. Juli 2007 sowie Akten übermittelt.
2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner am 30. Juli 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer vehement, nach Tunesien zurückzukehren. Nach seinen eigenen Angaben hat er sein Heimatland im März 2005 via Libyen verlassen und sich seither illegal in Italien aufgehalten. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er den behördlichen Anordnungen Folge leisten und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Schreibweise seines Vornamens (X.________ anstatt Z.________) ist für die Überprüfung der Haft nicht wesentlich. Zudem macht er geltend, er habe in Tunesien drei Jahre im Gefängnis verbracht, was vermutlich vom Dolmetscher nicht korrekt übersetzt worden sei. Wie es sich damit verhält, ist für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht für die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausschaffung grundsätzlich nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingimmigration enforcementsimplified procedurecourt costsrelease from custody

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deportation detention under Art. 13b ANAG was lawful and should be lifted

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful because it served to secure execution of the removal order and the appellant met the risk-of-absconding ground; no basis existed to order release.

Extrahierte Begründung

The court found that the appellant vehemently refused return to Tunisia, had previously stayed illegally in Italy, and could not be expected to comply with authorities or remain available for removal. The authorities were pursuing removal with due diligence. Questions about the spelling of his first name and the alleged prison stay in Tunisia were irrelevant to the detention review.

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