Non-entry for insufficiently substantiated appeal on residence permit

2C_402/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Administrative Court order refusing provisional permission for X. to remain in Switzerland during proceedings concerning reconsideration of a residence permit refusal. The Court held that appeals against interim measures may only allege violations of constitutional rights and must do so in a specific and reasoned manner. The appellants' references to the right to marry and to hearing rights were insufficiently substantiated. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed CHF 1,000 in court costs on the appellants jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 98 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of complaints against interim measures. A challenge to a provisional measure before the Federal Supreme Court may invoke only constitutional rights, which must be specifically alleged and substantiated; generic references or merely asserted violations are insufficient. Where the statement of reasons fails to meet the requirements of Art. 42 and Art. 106 Abs. 2 BGG, the appeal is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A pending request for suspensive effect in the federal proceedings becomes moot upon issuance of the final judgment.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_402/2011

Urteil vom 19. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung/Rechtsverweigerungsbeschwerde),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 14. April 2011.

Erwägungen:

1.
X.________, 1964 geborener Kosovar, der sich bereits im Jahr 2006 erfolglos gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zur Wehr gesetzt hatte (Urteil des Bundesgerichts 2A.772/2006 vom 29. Januar 2007), erwirkte am 4. Februar 2010 einen weiteren (rechtskräftigen) Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über das Fehlen eines Anwesenheitsrechts. In der Folge stellte er erfolglos ein Wiedererwägungsgesuch; den diesbezüglichen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. März 2011 ab. Dagegen gelangten X.________ und Y.________ am 11. April 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie ersuchten darum, es sei dem Rechtsmittel für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidial-Verfügung vom 14. April 2011 wies die 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Genehmigung des Aufenthalts für X.________ für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der dort anhängig gemachten Beschwerde anzuordnen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
Angefochten ist eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen. Mit der Beschwerde gegen derartige Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss aufgezeigt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen.

Zwar erwähnen die Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte. Dass das Recht auf Ehe schon durch eine Verfügung verletzt werde, die bewirkt, dass der Beschwerdeführer bloss vorübergehend, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, das Land zu verlassen hat, bedürfte näherer Erläuterung; an einer solchen mangelt es. Unerfindlich ist sodann, worin die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll: Warum eine Anhörung der Sicherheitsdirektion und des Regierungsrats erforderlich gewesen wäre, nachdem dem Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahme nicht entsprochen wurde, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig legen sie dar, warum der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung spezifisch hätte angehört werden müssen, nachdem er Gelegenheit hatte, alle Gründe, die für eine vorsorgliche Gestattung seiner Landesanwesenheit während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sprechen sollen, in der Beschwerdeschrift vorzutragen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

residence permitinterim measuresconstitutional complaintsubstantiation requirementnon-entrysuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interim measure was sufficiently reasoned to enter into it

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out with the required specificity which constitutional rights were violated and how; the Court therefore could not examine it.

Extrahierte Begründung

Against provisional measures only constitutional rights may be invoked, and such complaints must be specifically pleaded and substantiated. The appellants' references to marriage and hearing rights were unparticularized.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect / provisional permission to remain in Switzerland should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the Federal Court issued a final decision without further instructions; the appeal itself was not entered into.

Extrahierte Begründung

The pending request for suspensive effect in the federal proceedings lost its purpose once the case was decided.

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