Inadmissibility for insufficient reasoning in residence permit appeal

2C_4/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Court against a cantonal judgment that had not entered into his challenge to the non-renewal of his residence permit and his removal order. The Federal Court held that his submission did not address the reasoning of the non-entry decision and instead argued the merits of the immigration matter and a pending disability insurance case. Because the appeal lacked the required targeted reasoning, it was inadmissible. The Court also waived court costs and ordered no party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 BGG; admissibility of an appeal against a non-entry decision. A federal appeal must, in a manner focused on the contested decision, show specifically why the lower court’s reasoning violates federal law; mere criticism of the substantive merits of the underlying matter is insufficient. Where the appellant addresses only the original administrative decision or other pending proceedings, the appeal does not satisfy the reasoning requirement and may be dealt with in summary procedure by a single judge under Art. 108 BGG (consid. 2). Court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG despite the appellant’s failure, and no party compensation is due under Art. 68 Abs. 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_4/2013

Urteil vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Thun, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
Beschwerdegegnerin,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1964) erhob im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Oktober 2012 Beschwerde bzw. "Einsprache". Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 5. Dezember 2012 mangels hinreichender Begründung darauf nicht ein. X.________ macht mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 bzw. 3. Januar 2013 vor Bundesgericht geltend, dass er mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden und seine Situation "genau" zu prüfen sei.

2.
2.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das vor Bundesgericht einzig Verfahrensgegenstand bildende Nichteintreten Bundes(verfassungs)recht verletzen würde; er kritisiert den Sachentscheid (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung), indem er einwendet, dass er in der Schweiz noch ein IV-Verfahren hängig habe, und das Bundesgericht darum ersucht, gestützt auf die eingereichten 500-seitigen Aktenkopien seine Situation gesamthaft zu prüfen. Seine Eingabe genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 1. Satz BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von solchen abzusehen (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsnon-entryresidence permitremoval ordercourt costs