Tax appeal dismissed for insufficient reasoning

2C_399/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the company’s appeal against the Zug tax judgment was insufficiently reasoned. Although the appellant asked for reassessment of the 2003-2005 tax periods and referred to earlier submissions and further evidence, it failed to show in the complaint itself how the cantonal decision violated the law. The Court emphasized that the required reasoning must appear within the appeal period and that new evidence cannot be introduced at the federal stage. The complaint was therefore not admitted, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung und unzulässige globale Verweisung auf Vorakten. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, bloss ein abweichendes Ergebnis zu beantragen oder pauschal auf frühere Eingaben zu verweisen. Auch bei zulässiger Bezugnahme auf Vorbringen vor Vorinstanz muss der Beschwerdeschrift selbst entnommen werden können, worin die Rechtsverletzung liegen soll und auf welche Tatsachen sich die beschwerdeführende Partei stützt. Nach Fristablauf nachgereichte Begründungen oder Belege heilen den Mangel nicht; neue Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_399/2009

Urteil vom 25. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand
Kantonssteuer 2003 - 2005 /
Direkte Bundessteuer 2003 - 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer,
vom 28. April 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2009 führt die X.________ AG Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. April 2009 (eröffnet am 18. Mai 2009) betreffend die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer der Jahre 2003 bis 2005. Die Beschwerdeführerin beantragt, "die Steuerveranlagungen der Jahre 2003, 2004 und 2005 (seien) aufgrund der eingereichten drei Steuerveranlagungen (richtig wohl: Steuererklärungen) und der beiligenden Begründungen für die einzelnen Jahre vorzunehmen, sei es durch das Bundesgericht selbst oder durch Rückweisung an die Steuerverwaltung des Kantons Zug zur entsprechenden Vornahme der drei vorerwähnten Veranlagungen". Zur Begründung führt sie aus:
"Wir sind mit der nur teilweisen Gutheissung unserer Anträge durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nicht einverstanden. Aufgrund der grösstenteils abschlägigen Begründung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug erhalten Sie nebst unseren bisherigen Begründungen, an denen wir festhalten, noch zusätzlich diejenigen Belege und Unterlagen in der vom Verwaltungsgericht erwähnten beweiskräftigen Form. Damit sind die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel betreffend 'fehlender' oder 'ungenügender' Belege zu den einzelnen Aufrechnungen bzw. den Nichtanerkennungen einzelner Positionen als geschäftsmässig begründeter Aufwand beseitigt. Dadurch können die Steuerveranlagungen im Sinne der eingereichten Steuererklärungen vorgenommen werden."
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auf Beschwerden, die nicht hinreichend begründet sind, wird nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die vorliegende Beschwerde enthält wohl einen Antrag, wie zu entscheiden sei, jedoch keine Begründung, inwiefern der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts das Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass die strittigen Aufwendungen geschäftsmässig begründet seien. Inwiefern das der Fall ist und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll, legt sie jedoch nicht dar. Sie verweist auf "unsere bisherigen Begründungen" bzw. die "Begründung und Belege" zu den einzelnen Steuerjahren. Ein Verweis auf Eingaben an die Vorinstanz kann zwar zulässig sein. Es muss indessen auch in diesem Fall aus der Beschwerdebegründung selbst zumindest ersichtlich sein, was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Eine entsprechende Praxis bestand bereits zum Bundesgerichtsgesetz (OG) vom 16. Dezember 1943 (BGE 101 V 127 mit Hinweisen, ferner 113 Ib 287; 126 III 198 E. 1d; 123 V 335). Sie gilt nunmehr auch für das BGG (BGE 134 I 303 E. 1.3; vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz 2008, N. 56 zu Art. 42 BGG mit weiteren Hinweisen). Eine bloss globale Verweisung wie im vorliegenden Fall wird diesen Anforderungen daher nicht gerecht. Es lässt sich daraus nicht entnehmen, in welchem Umfang und inwiefern die Beschwerdeführerin die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, in deren Rahmen die Vorinstanz zu ihren Argumenten Stellung genommen hat, als unrichtig erachtet. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten "Begründung(en) und Belege" zu den einzelnen Steuerjahren, die sie noch nachreichen will, nichts zu ändern, weil Antrag und Begründung als Prozessvoraussetzungen innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen müssen. Abgesehen davon können neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerde erlaubt es mithin nicht, den angefochtenen Entscheid angemessen auf Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mit kurzer Angabe des Nichteintretensgrundes zu erledigen.
Da auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann

Schlagwörter

tax appealinadmissibilityreasoned complaintglobal referencenew evidencecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not explain in a legally sufficient way why the cantonal judgment violated federal law.

Extrahierte Begründung

A mere request for a different tax assessment and a global reference to prior pleadings do not satisfy the duty to state reasons in the complaint itself; new evidence could not cure this defect after the appeal deadline.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs after non-entry on the complaint?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Because the remedy was inadmissible and the Court did not enter into the merits, costs were charged to the appellant under the general cost rules.

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