Non-entry for insufficiently reasoned tax complaint

2C_392/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal tax court judgment that had not entered into his challenge to estimated assessments for 2007-2009. After the Court warned him that his initial filing was not a valid complaint, he submitted another pleading, but it still failed to address the decisive reasons of the lower-court non-entry decision. The Federal Supreme Court held the complaint manifestly insufficiently reasoned and declined to enter into it in simplified procedure. It also declared the request for interim measures moot, denied legal aid because the appeal had no prospects of success, and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeschrift hat sich in sachbezogener Weise mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt. Wird ein kantonaler Nichteintretensentscheid angefochten, genügt eine Eingabe nicht, die sich nicht gezielt mit der prozessualen Eintretensfrage und den einschlägigen Verfahrensnormen befasst. Offensichtlich unzureichend begründete Beschwerden sind vom Einzelrichter im vereinfachten Verfahren ohne weitere Instruktionsmassnahmen als unzulässig zu erledigen (vgl. Art. 108 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_392/2011

Urteil vom 27. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn,
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Staats- und Bundessteuern 2007 - 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 14. März 2011.
Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 27. Dezember 2010 beim Steuergericht des Kantons Solothurn ein Rechtsmittel betreffend die Ermessensveranlagungen zu den Staats- sowie zu den direkten Bundessteuern 2007, 2008 und 2009 ein. Die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung des Steuergerichts vom 10. Januar 2011, womit es den Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, eine Rekurs- und Beschwerdeschrift mit zahlenmässig bestimmten Begehren und einer Begründung einzureichen, konnte nicht zugestellt werden und wurde vom Adressaten auch nicht innert der 7-tägigen Abholungsfrist von der Post abgeholt. Mit Urteil vom 14. März 2011 trat das Steuergericht auf Rekurs und Beschwerde nicht ein, weil der Auflage zur Verbesserung der Rechtsschrift gemäss der als zugestellt zu geltenden Verfügung vom 10. Januar 2011 nicht Folge geleistet worden war.

X.________ reichte am 1./2. Mai 2011 beim Bundesgericht eine als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift ein. Nachdem er mit Schreiben vom 4. Mai 2011 über die bei der Einreichung einer Beschwerde einzuhaltenden Modalitäten belehrt und ihm erläutert worden war, dass seine Eingabe nicht als gültige Beschwerde betrachtet werden könne, weshalb die Angelegenheit ohne seinen Gegenbericht bis spätestens zum 20. Mai 2011 als erledigt erachtet würde, reichte X.________ am 7. Mai 2011 eine weitgehend mit der ersten übereinstimmende Rechtsschrift ein, die er mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Einsprache gegen den Entscheid des Steuergerichts Solothurn SGSTA.2011.5, BST.2011.4" betitelte. Schliesslich reichte er am 13. Mai 2011 aufforderungsgemäss das Urteil des Steuergerichts vom 14. März 2011 nach.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Wie dem Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 4. Mai 2011 erläutert worden ist, ist erforderlich, dass sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung muss dabei sachbezogen sein, d.h. sich auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Gründe beziehen.

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, wofür sich das Steuergericht auf prozessuale Vorschriften des kantonalen Rechts bzw. des Bundesrechts stützt. Gezielt zu dieser Eintretensfrage bzw. zu den einschlägigen prozessualen Vorschriften lässt sich keiner der beiden weitschweifigen Rechtsschriften vom 1. bzw. 7. Mai 2011 etwas Substanzielles entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf, ohne weitere Instruktionsmassnahmen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Dem weiteren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sodann kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

tax appealnon-entryreasoned complaintsimplified procedurelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

It did not: the submissions did not address the decisive reasons of the cantonal non-entry judgment.

Extrahierte Begründung

The complaint must explain in a concise manner why the challenged decision violates law and must engage with the reasoning of the contested judgment; this was absent here.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter into the complaint under the simplified procedure.

Extrahierter Entscheid

No; the manifestly insufficient reasoning justified non-entry without further instructional measures.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was obviously unsubstantiated as to the procedural admissibility issue decided below, the single judge could dismiss it in simplified proceedings under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for provisional measures should be considered.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

Without a pending admissible main complaint, interim relief lost its object.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid and representation should be granted.

Extrahierter Entscheid

Denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; these were lacking.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 500 were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Art. 66(1) BGG places costs on the unsuccessful party.

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