Non-entry for failure to file the appealed decision

2C_39/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung02.03.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into an appeal against a Basel-Landschaft immigration detention judgment because the appellant, despite a formal warning and deadline, failed to submit the challenged decision. The court held that the attachment requirement under Art. 42 BGG was not cured in time. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Nichteintreten bei fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids trotz Nachfrist und Nichteintretensandrohung. Wird gegen einen Entscheid Beschwerde erhoben, so ist der angefochtene Entscheid beizulegen; fehlt diese Beilage, setzt das Bundesgericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und droht an, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Unterbleibt die fristgerechte Nachreichung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (consid. 1). Die Gerichtskosten werden in diesem Fall grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt; Art. 66 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 65 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_39/2007 /ble

Urteil vom 2. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Feratti Rechtsberatungen,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 16. Januar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der algerische Staatsangehörige X.________, geb. 1978, liess am 9. Februar 2007 beim Bundesgericht durch einen Vertreter eine vom 1. Februar 2007 datierte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2007, offenbar betreffend Ausschaffungshaft, einreichen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers eingeladen, umgehend, aber spätestens bis zum 23. Februar 2007, den angefochtenen Entscheid einzureichen; das Schreiben, welches am 19. Februar 2007 zugestellt wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Parteien sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

immigration detentionnon-entryattachment requirementprocedural defectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible without submission of the challenged decision after the court order to cure the defect.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be entered into because the appellant failed to comply in time with the order to submit the challenged judgment, despite a warning of non-entry.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(3) and (5) BGG, the challenged decision must be attached; if missing, the court sets a cure period with a non-entry warning. The defect was not remedied within the deadline.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow Art. 66(1) and (3) in conjunction with Art. 65 BGG.

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