Non-entry for abusive tax appeal

2C_388/2014Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.04.2014Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged the 2012 cantonal and communal tax assessment of Schaffhausen first before the Obergericht and then before the Federal Supreme Court, arguing that the cantonal courts had to examine the legality of the cantonal provisions directly. The Federal Supreme Court held that this position contradicted settled case law on the mandatory objection procedure and the limited competence of the Obergericht for abstract review. It found the filing abusive and, in simplified proceedings, refused to enter into the appeal. The request for suspensive effect was not examined, and CHF 1,000 in court costs were charged to X.

Regest

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; abusive appeal conduct and inadmissibility for failure to exhaust cantonal remedies. Where the appellant reiterates arguments already settled in prior judgments and seeks to bypass the prescribed objection procedure in cantonal tax matters, the appeal is manifestly abusive and may be declared non-entered upon in simplified proceedings. The Federal Supreme Court may refuse protection to repetitive filings that ignore binding case law; incidental requests fall with the main inadmissible appeal. In cost allocation, the court may take account of the manner in which the proceedings were conducted (Art. 65 Abs. 2 BGG; Art. 66 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_388/2014

Urteil vom 27. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. März 2014.

Erwägungen:

Mit Schlussabrechnung vom 14. März 2014 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen X.________ und Y.________ die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Dagegen gelangte X.________ am 26. März 2014 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen; die Eingabe bezeichnete er als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Normenkontrollverfahren im Anwendungsfall) ". Das Obergericht trat mit Verfügung vom 28. März 2014 mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs darauf nicht ein und leitete die Rechtsschrift zur Behandlung als Einsprache an die Steuerverwaltung (bzw. an die zuständige Einsprachebehörde) weiter. X.________ hat dem Bundesgericht am 23. April 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er behauptet im Wesentlichen, das Obergericht hätte die von ihm gerügten kantonalen Gesetzesbestimmungen ungeachtet der verfahrensrechtlichen Regeln über die Anfechtung von Veranlagungsentscheiden überprüfen müssen.

Obergericht und Bundesgericht (mit Urteilen 2C_423/2013 vom 9. Mai 2013; 2C_297/2013 vom 9. April 2013; 2C_928/2012 vom 25. September 2012; 2C_742/2012 vom 2. August 2012 sowie 2C_717/2011 / 2C_718/2011 vom 10. Oktober 2011) haben dem Beschwerdeführer in mittlerweile zahlreichen Entscheidungen dargelegt, dass die verfahrensrechtlichen Regeln des Kantons Schaffhausen über den Rechtsmittelzug in Steuerangelegenheiten (Anfechtung von Veranlagungsentscheiden zunächst mit Einsprache, erst danach Weiterzug an das Obergericht) verfassungskonform und im Übrigen vom Bundesrecht vorgegeben sind. Ebenso ist dem Beschwerdeführer mehrfach das Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrollprüfung erläutert worden, wobei er unter anderem aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 2C_717/2011 / 2C_718/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.2 wissen muss, dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 46 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 zur abstrakten Überprüfung von formellen Gesetzen nicht ermächtigt ist. Er begründet die vorliegende Beschwerde, als hätte er von besagten Urteilen keine Kenntnis genommen. Seine Vorgehensweise ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde und auf das damit verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die unnötig verursachten Gerichtskosten, bei deren Bemessung namentlich die Art der Prozessführung zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

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