Detention upheld due to flight risk under ANAG

2C_384/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Zurich detention order. It held that the appellant’s refusal to cooperate, his failure to establish identity, and his prior non-compliance with departure orders clearly established flight risk under Art. 13b ANAG. The fact that removal was difficult did not make it impossible, and the authorities were not shown to be acting without due diligence. The court also decided not to charge court costs, notwithstanding the appellant’s failure.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; removal detention and flight risk; the detention ground is satisfied where the foreign national refuses to cooperate, does not establish identity, disregards departure orders and thereby renders enforcement of removal uncertain. Mere practical difficulty of removal does not suffice to exclude detention under Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG unless enforcement appears impossible in the foreseeable future. The authorities must pursue removal with due diligence; however, the detainee cannot rely on his own lack of cooperation to invoke unlawfulness (consid. 2.1-2.2). In simplified procedure under Art. 109 BGG, an obviously unfounded appeal is dismissed; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_384/2007 /leb

Urteil vom 20. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 26. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus Georgien (Abchasien) stammende A.________ (geb. 1983), alias B.________, alias C.________, reiste am 3. März 2004 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 29. März 2004 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Dagegen beschwerte sich dieser erfolglos bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2004). Der Aufforderung, die Schweiz bis zum 30. Juli 2004 zu verlassen, kam A.________ nicht nach. Vom 2. August 2004 bis zum 7. Dezember 2004 befand er sich ein erstes Mal in Ausschaffungshaft.
1.2 Am 19. Juli 2006 wurde er in Zürich verhaftet und befand sich anschliessend in Untersuchungshaft und im Strafvollzug bis zum 25. Juli 2007.
Im Anschluss daran nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. Juli 2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und nach mündlicher Verhandlung bis zum 24. Oktober 2007 genehmigte (Verfügung vom 26. Juli 2007).
1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in georgischer Sprache verfasstem Schreiben (Postaufgabe am 3. August, Eingang beim Bundesgericht am 6. August 2007), das von Amtes wegen übersetzt wurde, beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, um die Schweiz zu verlassen.
Das Bezirksgericht Zürich hat dem Bundesgericht per Fax seine Verfügung vom 26. Juli 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren, und hat seine Identität nicht belegt. Bei der Entlassung aus der ersten Ausschaffungshaft am 7. Dezember 2004 wurde er aufgefordert, sich Reisepapiere zu beschaffen und unverzüglich auszureisen. Diesen Aufforderungen kam er nicht nach und verblieb illegal in der Schweiz. In der Folge wurde er zudem straffällig. Als er am 1. Dezember 2006 Vertretern der georgischen Behörden vorgeführt wurde, vereitelte er mit seinem unkooperativen Verhalten die Feststellung seiner Identität. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig die Rückreise in seine Heimat anzutreten. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist somit klarerweise gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Identität offen legt. Je schneller seine Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz verlassen, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die schweizerischen Behörden dürfen zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen, hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

removal detentionflight riskcooperation dutyidentity establishmentsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the removal detention under Art. 13b ANAG was lawful and should be lifted.

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful because the appellant clearly showed flight risk, had not established his identity, had ignored prior departure orders, and there was no sign that removal would become impossible in the foreseeable future.

Extrahierte Begründung

The court relied on the appellant's refusal to cooperate, his illegal stay after earlier release, and his obstructive conduct during presentation to Georgian authorities. These facts established a clear risk of absconding under Art. 13b(1)(c) ANAG. The mere difficulty of removal did not make execution impossible, and the authorities were acting with due diligence.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged to the appellant.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed despite the unsuccessful appeal.

Extrahierte Begründung

Although the appellant would ordinarily bear costs, the court exercised its discretion not to levy any.

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