Inadmissibility of appeal against detention for removal

2C_382/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because the appellant did not challenge the detention ruling itself, but only the earlier refusal of a residence permit. The Court reiterated that detention review is not a forum for reexamining the removal order unless it is manifestly unlawful or void. Given the appellant’s valid removal order and his disappearance after return to Switzerland, the risk of absconding was sufficiently concrete, so the detention prerequisites under the Foreign Nationals Act were satisfied. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Prüfungsumfang des Haftrichters bei Ausschaffungshaft. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht sachbezogen mit dem angefochtenen Haftentscheid auseinandersetzt, sondern lediglich einen früheren ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid kritisiert. Der Haftrichter überprüft den Wegweisungsentscheid grundsätzlich nicht; er hat lediglich festzustellen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Nur wenn dieser offensichtlich unzulässig, geradezu willkürlich oder nichtig erscheint, ist die Haftgenehmigung zu verweigern. Untertauchen nach Rücküberstellung begründet eine hinreichend konkrete Fluchtgefahr.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_382/2013

Urteil vom 1. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, z. Zt. Ausschaffungsgefängnis Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2. April 2013.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1971) stammt aus Tunesien. Er war vom Januar 2004 bis Juli 2008 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt und unter der Obhut der Mutter steht.

1.2 Mit Urteil vom 14. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ gegen die Weigerung des Bundesamts für Migration ab, einer weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Am 28. Februar 2012 reiste X.________ nach Frankreich aus, worauf er tags darauf in die Schweiz rücküberstellt wurde und in Genf untertauchte. Am 9. März 2013 ist X.________ in Luzern angehalten, weggewiesen und für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht prüfte und bestätigte diese am 11. März 2013. Die Beschwerde hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern blieb am 2. April 2013 ohne Erfolg.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm zu gestatten, in der Schweiz bei seinem Kind bleiben zu können.

2.
2.1 Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich den negativen Bewilligungsentscheid aus dem Jahr 2011. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet jedoch einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinander.

3.
3.1 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen könnte: Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Bloss wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig, erscheint, darf bzw. muss er die Haftgenehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c, 130 II 56 E. 2 S. 58).

3.2 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er ist nach seiner Rücküberstellung in Genf untergetaucht. Aufgrund dieses Verhaltens besteht bei ihm die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen zurzeit erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet.

4.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

removal detentioninadmissibilityreasoned appealflight riskdetention reviewmigration law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The filing challenged only the earlier negative residence-permit decision and did not address the legality of the removal detention at issue.

Extrahierte Begründung

The Court held that federal appeal pleadings must specifically engage with the challenged decision. Since the appellant did not address the detention ruling, the appeal was manifestly inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the removal detention was unlawful because the underlying removal order should be revisited

Extrahierter Entscheid

No. The detention review does not serve to reassess the removal order unless that order is manifestly unlawful or void, which was not the case here.

Extrahierte Begründung

The appellant had already been validly removed and had gone underground after return. This created a sufficiently concrete risk of non-cooperation and absconding, so the detention prerequisites were met.

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