Appeal dismissed for insufficient reasoning

2C_373/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Brazilian national challenged the Zurich cantonal authorities' refusal or revocation of a residence permit. The Zurich Administrative Court had not entered into her appeal because it was filed too late. Before the Federal Supreme Court, she did not address that decisive lateness ground. The Court therefore found the appeal insufficiently reasoned under Art. 42 BGG and declined to enter into it in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: An appeal must engage in a substantive and targeted manner with the reasons decisive for the challenged judgment. If the cantonal instance has not entered into the case because the remedy was late, the appellant must specifically contest that non-entry ground; failure to do so results in non-entry in simplified procedure. The reasoning requirement is not satisfied by merely labeling the filing as an objection or by general criticism. Costs are borne by the losing party under Art. 65 and 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_373/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. April 2009.

Erwägungen:

1.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 25. Februar 2009 einen Rekurs der brasilianischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1979, betreffend Widerruf bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Diese erhob gegen den entsprechenden regierungsrätlichen Beschluss, der ihr am 4. März 2009 zugestellt worden war, am 4. April 2009 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 23. April 2009 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innert der am 3. April 2009 ablaufenden dreissigtägigen Beschwerdefrist erhoben worden sei. Ergänzend hielt es fest, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre.

Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 7. Juni 2009 erklärt X.________, Einsprache gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erheben.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund einzugehen.

Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es sie, in Berücksichtigung der einschlägigen kantonalen verfahrensrechtlichen Normen, für verspätet erachtete. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf diese für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebliche Erwägung ein. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

residence permitinadmissibilitylate appealreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements despite the lower court's dismissal for lateness.

Extrahierter Entscheid

The filing did not address the decisive lateness ground and therefore lacked sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, a complaint must specifically engage with the reasons decisive for the challenged decision; where a non-entry ruling is challenged, the appellant must explain why the non-entry ground is incorrect. That was not done here.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs following the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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