Non-entry for lack of reasoning in immigration appeal

2C_372/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into an appeal against the non-renewal of a residence permit and removal order because the filing contained no adequate reasoning under Art. 42 BGG. The appellant’s request for free legal aid was rejected as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 300 were imposed on him. The appeal judgment of the Bern Administrative Court remained untouched.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Eine Beschwerdeschrift muss neben einem Antrag eine hinreichende, in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, aus der ersichtlich wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein nachträgliches oder sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit ausser Betracht (Art. 64 BGG). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_372/2011

Urteil vom 11. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2011.
Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 15. März 2011 die Beschwerde des 1968 geborenen ägyptischen Staatsangehörigen X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Dieser gelangte mit Schreiben vom 14. April 2011 ans Bundesgericht; er erklärte, er sei mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden, und bat darum, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 9. Mai 2011 hat er innert der ihm hierfür angesetzten Frist das angefochtene Urteil nachgereicht und darauf hingewiesen, dass er momentan von der Sozialhilfe abhängig sei und das Gericht nicht bezahlen könne; weiter hat er darum gebeten, via eine Natel-Nummer mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Im (ohnehin grundsätzlich schriftlichen) Beschwerdeverfahren besteht für das Bundesgericht keine Handhabe, mit einer Partei über die Streitsache telefonisch zu kommunizieren.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dem Schreiben vom 14. April 2011 lässt sich zwar ein Begehren entnehmen, es enthält aber keine Begründung, wie dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich wäre. Damit ist aber auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem nachträglich sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

immigrationnon-entryreasoning requirementfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal complied with the pleading requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain any sufficient reasoning showing how the challenged judgment violated law.

Extrahierte Begründung

The filing stated a request but failed to set out a concise legal argument as required by Art. 42(1)-(2) BGG, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the appeal is manifestly hopeless; this condition was met here.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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