Non-entry for insufficiently reasoned tax appeal

2C_370/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a tax case concerning the 2007 state and municipal taxes of Zurich. The appellant challenged the cantonal non-entry decision after the tax appeal was found late following deemed service of the tax office’s objection decision. The Court held that the federal complaint did not specifically engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and instead argued mainly about the tax merits and irrelevant timing issues. It therefore declined to enter into the complaint in simplified procedure, refused free legal aid as hopeless, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerdeschrift; das Bundesgericht tritt nur auf eine Beschwerde ein, wenn sie sich in gezielter Weise mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt. Rein appellatorische Kritik oder Ausführungen ausserhalb des Streitgegenstands genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit voraus (Art. 64 BGG); bei Unterliegen sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_370/2011

Urteil vom 10. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Februar 2011.

Erwägungen:

1.
Mit Entscheid vom 13. April 2010 trat das Kantonale Steueramt Zürich auf eine Einsprache von X.________ gegen die Ermessensveranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 nicht ein. Der Einsprache-Entscheid traf am 14. April 2010 bei der Poststelle Bülach ein und wurde zur Abholung gemeldet. X.________ holte den Entscheid erst nach 21 Tagen, am 5. Mai 2010, beim Postschalter ab; sie hatte der Post zuvor einen Fristverlängerungs- bzw. Zurückbehaltungsauftrag erteilt. Am 3. Juni 2010 erhob sie Rekurs an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich gegen den Einspracheentscheid. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 trat der Einzelrichter der Steuerrekurskommission auf den Rekurs nicht ein; als massgebliches Zustellungsdatum für den angefochtenen Einsprache-Entscheid bezeichnete er den 21. April 2010, den siebten Tag der Abholungsfrist, die am 14. April 2010 zu laufen begonnen hatte, sodass die Rekurserhebung am 3. Juni 2010 verspätet war.

Mit Urteil vom 23. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat X.________ am 26. April 2011 beim Bundesgericht eine vom 23. April 2011 datierte Beschwerde eingereicht, womit im Wesentlichen beantragt wird, auf den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2010 sei einzutreten und die Steuerrekurskommission habe diesen materiell zu behandeln. Die Beschwerdeführerin hat am 9. Mai 2011 innert der ihr hierfür angesetzten Frist das angefochtene Urteil nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet allein die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses an die Steuerrekurskommission. Auf die Beschwerde ist von vornherein insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin sich materiell zu den Steuerfaktoren äussert. Ebenso wenig ist Streitgegenstand die Frage der Fristeinhaltung bei der Einsprache, wozu sich die Beschwerdeführerin unnötigerweise ausführlich äussert. Was das Nichteintreten der Steuerrekurskommission betrifft, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, wie es sich verhält, wenn eingeschriebene Sendungen nicht innert sieben Tagen seit Anzeige abgeholt werden (Pflicht, nach Eingehen eines Prozessrechtsverhältnisses die Entgegennahme von behördlichen Sendungen zu ermöglichen, und Zustellfiktion; Eintritt dieser Fiktion wird durch einen Rückbehaltungsauftrag nicht verhindert); weiter hat es erwogen, dass eine Fristwiederherstellung im Rekursverfahren unter den gegebenen Umständen nicht in Frage gekommen wäre. Soweit in der Beschwerdeschrift auf diese Problematik Bezug genommen wird (S. 5), fehlt es an einer gezielten Auseinandersetzung mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz; namentlich lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, was sie daran gehindert haben könnte, auch nach Entgegennahme des Einspracheentscheids erst am 5. Mai 2010, von dessen Eintreffen bei der Empfangspoststelle am 14. Mai 2011 sie Kenntnis erhalten hatte, rechtzeitig (d.h. bis spätestens 21. Mai 2011) Rekurs zu erheben.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

tax appealdeemed servicelate filinginsufficient reasoningnon-entrylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

It was not; the filing did not engage specifically with the decisive reasoning of the cantonal judgment.

Extrahierte Begründung

The appellant argued mainly about tax merits and irrelevancies, but did not address in a focused way the lower court's reasons on deemed service, the effect of a retention order, and the impossibility of restoration of time limits.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

It was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable for hopeless proceedings.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66 BGG.

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