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2C_37/2008 ΓÇó Appeal inadmissible against quota-exemption decision
2C_37/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.01.2008Inadmissible
A Turkish father and his son challenged the Federal Administrative Court’s confirmation of the Federal Office for Migration’s refusal to approve an exemption from the numerical limits for residence permits. The Federal Supreme Court held that the only issue concerned an exemption from the quota limits under the foreign nationals ordinance and that such decisions are excluded from the appeal in public law matters. A subsidiary constitutional complaint was also unavailable because the challenged decision was issued by a federal authority. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed CHF 300 in costs on the first appellant.
Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; Art. 113 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: Nichteintreten auf die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung. Entscheide, welche einzig die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung betreffen, sind von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegen Entscheide einer Bundesbehörde nicht zulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
{T 0/2}
2C_37/2008/leb
Urteil vom 14. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 10. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1969) ersuchte für sich und für seinen Sohn Y.________ (geb. 1991) um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt leitete die Akten - im Hinblick auf die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen - an das Bundesamt für Migration zum Entscheid über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) weiter. Mit Verfügung vom 11. April 2006 lehnte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht für sich und für seinen Sohn Y.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich die Frage, ob allfällige Aufenthaltsbewilligungen von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auszunehmen wäre. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Ausnahmen von den Höchstzahlen. Die vorliegende Beschwerde kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Entscheid einer Bundesbehörde angefochten ist (vgl. Art. 113 BGG).
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller