Complaint withdrawn; costs imposed on appellant

2C_361/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.12.2007Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the Bern authorities' refusal to renew his residence permit. Before the Federal Supreme Court, his lawyer withdrew the complaint. The instructing judge therefore discontinued the proceedings by order. As the withdrawal was unconditional, the appellant was treated as the losing party for costs purposes and was ordered to pay reduced court costs of CHF 1,000. No party compensation was granted. The order was notified to the parties, the cantonal court, and the Federal Office for Migration.

Regest

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 BGG und Art. 5 Abs. 2 BZP; Beschwerderückzug vor Bundesgericht. Wird die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen, so kann der Abteilungspräsident oder der Instruktionsrichter das Verfahren durch Verfügung abschreiben. Für die Kostenregelung gilt der Rückzugsführer als unterliegende Partei; die Gerichtskosten sind ihm unter Berücksichtigung des Rückzugs reduziert aufzuerlegen. Parteientschädigungen fallen grundsätzlich nicht an, wenn keine besondere Kostenverlegung zugunsten der Gegenpartei angezeigt ist (Art. 68 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_361/2007/leb

Verfügung 17. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Rolf G. Rätz,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 15. Juni 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des X.________ vom 18. Juli 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2007 betreffend die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

in die Eingabe des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 7. November 2007, aus der sich ergibt, dass der ausserehelich geborene Sohn von X.________ aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Entscheids die Schweiz verlassen muss,

in das Schreiben des Rechtsvertreters von X.________ vom 14. Dezember 2007, mit welchem der Rückzug der Beschwerde erklärt wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten oder des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BZP),
dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist,
dass ihm daher die - infolge Rückzugs reduzierten - Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 sowie 66 Abs. 1 bis 3 BGG),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 68 BGG),

verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Karlen Merz

Schlagwörter

withdrawalcourt costsparty compensationresidence permitprocedural order