Non-renewal of residence permit after divorce; family reunification denied

2C_359/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung06.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Kosovar man challenged the refusal to renew his residence permit after his divorce from a settled spouse and the resulting denial of family reunification for his new wife and daughter. The Federal Supreme Court held that he had no right to a renewed permit because successful integration was lacking due to a prior conviction and substantial debts. It also held that the family reunification request had no independent basis once the residence permit claim failed. The appeal was dismissed, legal aid denied as hopeless, and costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 50 Abs. 1 lit. a and b AuG; Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE; successful integration as prerequisite for post-divorce renewal of a residence permit: integration is not successful where the foreigner has a criminal conviction and significant financial difficulties, including enforcement measures and wage garnishment. In the absence of a right to remain under Art. 50 AuG, derivative family reunification requests fail as well. New factual allegations are inadmissible before the Federal Supreme Court under Art. 99 Abs. 1 BGG; requests not raised before the previous instance cannot be introduced for the first time under Art. 99 Abs. 2 BGG. Legal aid is denied where the appeal is manifestly devoid of prospects (Art. 64 Abs. 1 BGG). Costs follow the outcome (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_359/2011

Urteil vom 6. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. März 2011.

Erwägungen:

1.
Der 1981 geborene kosovarische Staatsangehörige X.________ reiste am 9. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Anstatt auszureisen heiratete er nach dem negativen Asylentscheid am 26. Oktober 2001 die 25 Jahre ältere mazedonische Staatsangehörige Y.________, welche in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Gestützt auf diese Ehe wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals bis zum 25. Oktober 2009 verlängert. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde ihm dagegen mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. November 2006 verweigert, da er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A.________ vom 4. Mai 2006 wegen eines Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden war. Dem nicht angefochtenen Strafbefehl lag zugrunde, dass X.________ während mehr als zwei Monaten Arbeitslosengelder in Höhe von Fr. 5'200.-- bezogen hat, obwohl er in dieser Zeit wieder angestellt war und ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 6'700.-- erzielte.
Am 25. Mai 2007 wurde die Ehe von X.________ mit Y.________ geschieden und am 17. November 2008 heiratete er die 1988 geborene kroatische Staatsangehörige Z.________, mit welcher er eine gemeinsame, bereits am 19. November 2006 geborene Tochter hat. Am 12. Januar 2009 ersuchte die neue Ehefrau von X.________ für sich und die Tochter um Bewilligung des Familiennachzugs.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich sowohl ein Gesuch von X.________ um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als auch das Familiennachzugsgesuch seiner neuen kroatischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ab. Es begründete dies zum einen damit, dass X.________ gegenüber den Behörden die wesentliche Tatsache verschwiegen habe, dass er noch während der in der Schweiz geführten Ehe eine Parallelfamilie in Kroatien gründete. Zum andern bestehe der Eindruck, dass X.________ mit Y.________ lediglich eine Scheinehe eingegangen sei, um hier in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte am 15. September 2010 den Entscheid des Migrationsamtes und wies einen von X.________ eingereichten Rekurs ab. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid jedoch weder mit dem Vorliegen einer Scheinehe zwischen X.________ und Y.________ noch mit dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Stattdessen führte er an, X.________ habe nach seiner Scheidung von Y.________ von vornherein keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gehabt, zumal es an der hierfür erforderlichen guten Integration mangle, da er vorbestraft sei und auch beträchtliche Geldschulden habe.
Eine daraufhin von X.________ geführte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde von diesem mit Urteil vom 23. März 2011 abgewiesen.

2.
Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist:
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat der geschiedene ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder einer niederlassungsberechtigten Ausländerin nur dann einen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Das Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen wird hier nicht behauptet und es sind solche Gründe auch nicht ersichtlich. Streitig ist einzig, ob eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt, was namentlich dann zutrifft, wenn der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE).
Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinte, ist angesichts der Vorstrafe des Beschwerdeführers und dessen Schwierigkeiten, seinen finanziellen Pflichten nachzukommen (Schulden, vollzogene Pfändungen von bisher rund Fr. 25'000.--, bestehende Lohnpfändung von Fr. 1'500.-- pro Monat) nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: Die Behauptung, er habe seine Schulden inzwischen tilgen, bzw. mittels des Darlehens eines Kollegen eine Umschuldung vornehmen können, stellt eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung dar (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch aus dem Einwand, dass das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt trotz Kenntnis der Vorstrafe verlängert habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wie bereits ausgeführt, begründete das Migrationsamt die hier streitige Verweigerung der Bewilligungsverlängerung nicht mit einer unzureichenden Integration und es setzte sich demnach nicht in Widerspruch zu früheren Bewilligungsentscheiden. Dass der Regierungsrat und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren anders würdigten und schon das Bestehen einer erfolgreichen Integration i.S. von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verneinten, stellt ebenfalls kein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden dar, sondern es ist dies eine Folge der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH]; vgl. auch Art. 106 Abs. 1 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren) und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Motivsubstitution (RHINOW / KOLLER / KISS / TURNHERR / BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1004).
Somit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Anspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung und es kommt daher entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, ob er durch sein Verhalten auch einen Widerrufsgrund i.S. von Art. 62 AuG gesetzt hat. Ebenfalls kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner ersten Frau nur zum Schein eingegangen war, um sich in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Sodann ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat ohne Weiteres zuzumuten, zumal er dort seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht hat, seine Geschwister nach wie vor dort leben und er auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz regelmässig in den Kosovo gereist ist.
Als Folge der rechtmässigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durfte die Vorinstanz ferner davon ausgehen, dass dem Familiennachzugsgesuch betreffend die neue Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder materiell zu behandeln, unzulässig, da ein solcher Antrag vor der Vorinstanz nicht gestellt worden war (Art. 99 Abs. 2 BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationintegrationdivorcecriminal recorddebt enforcementlegal aidnew factsderivative rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to renewal of his residence permit under Art. 50 AuG after divorce.

Extrahierter Entscheid

No. The court found no successful integration and no other important personal reasons requiring continued stay.

Extrahierte Begründung

The appellant had a criminal conviction and significant debts, including wage garnishments, which justified denial of successful integration under Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG and Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE.

Kernrechtsfrage

Whether the family reunification request for the new spouse and daughter had an independent basis.

Extrahierter Entscheid

No. Once the residence permit renewal was lawfully refused, the family reunification request lacked a legal basis.

Extrahierte Begründung

Because the appellant had no further right to remain, the derivative reunification request could not succeed; the new request to compel material treatment was also inadmissible because it had not been raised below.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and counsel before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 Abs. 1 BGG, legal aid is excluded where the case lacks prospects of success.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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