Residence permit denied for abuse of marriage right

2C_359/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, in summary procedure, the appeal against the Zurich cantonal decision refusing to renew A.X.'s residence permit. It held that the marriage to a Swiss citizen had become abusive because the spouses had lived separately for years and the marital will had ceased long before the five-year period relevant under Art. 7 ANAG. The court also rejected reliance on private-life protection under the Constitution and the ECHR, and noted that discretionary non-renewal was not open to the remedies invoked. A court fee of CHF 1,000 was imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 7 ANAG; abuse of marriage rights and loss of entitlement to a residence permit renewal; Art. 83 lit. c Ziff. 2 and 5 BGG, Art. 109 BGG. The foreign spouse of a Swiss national has no entitlement to issue or renewal of a residence permit where the marriage was entered into to circumvent immigration law or where invocation of the marital relationship is otherwise abusive. Abuse exists when the marital union has lost its substance and the spouses no longer maintain a genuine common marital will before the statutory period has elapsed (consid. 2.1). A claim based on Art. 13 BV and Art. 8 EMRK is excluded where the applicant’s stay is only of limited duration and partly unlawful (consid. 2.2). Decisions resting on administrative discretion remain outside the scope of the ordinary public-law appeal and the subsidiary constitutional complaint.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_359/2007 /leb

Urteil vom 19. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 7. Juni 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 A.X.________ (geb. 1973) stammt aus der Elfenbeinküste. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren (Entscheid der Asylrekurskommission vom 26. März 2001), bevor er am 12. Oktober 2001 die acht Jahre ältere Schweizer Bürgerin B.X.________ heiratete.
1.2 Am 26. Juli 2005 weigerte sich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt), die Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ zu verlängern, da die Ehegatten X.________ seit dem 1. März 2003 getrennt lebten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin.
1.3 A.X.________ beantragt mit Schreiben vom 15. Juli 2007, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2007 aufzuheben.
2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich gestützt auf den eingeholten Beschluss des Regierungsrats vom 18. April 2007 als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Gatte eines Schweizer Bürgers hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der ihm grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen, oder wenn sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Die Ehegatten X.________ lebten nur rund 17 Monate zusammen, bevor sie sich trennten, wobei die Ehegattin in der Folge wiederholt bestätigte, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens ausgeschlossen sei. Zwar ist sie hierauf am 19. Dezember 2004 zurückgekommen und hat erklärt, ihrem Ehemann noch einmal "eine Chance" geben und mit ihm erneut zusammenleben zu wollen. Hierzu ist es jedoch nie gekommen; die Gattin hat am 24. Februar 2005 vielmehr ausgesagt, den entsprechenden Brief nicht selber verfasst und ihn nur unter dem Einfluss des Beschwerdeführers unterschrieben zu haben. Die Ehegatten leben somit seit rund vier Jahren getrennt, wobei das Scheidungsverfahren inzwischen offenbar hängig ist. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Behörden davon ausgehen, dass der Ehewille der Gatten längst vor Ablauf der Frist von fünf Jahren zum Erwerb des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erloschen war und sich der Beschwerdeführer nur aus ausländerrechtlichen Gründen auf eine inhaltslos gewordene Ehe berief, um weiterhin von der damit verbundenen Anwesenheitsberechtigung profitieren zu können; hierzu dient Art. 7 ANAG nicht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Soweit er darauf hinweist, dass er als Asylsuchender nicht habe arbeiten und sich integrieren können, verkennt er, dass die entsprechende Frage nicht den Bewilligungsanspruch nach Art. 7 ANAG betrifft. Falls er damit geltend machen will, einen Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung aus dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz des Privatlebens (Art. 13 BV, 8 EMRK) ableiten zu können, übersieht er, dass ein solcher bei einem bloss siebenjährigen - zum Teil widerrechtlichen - Aufenthalt zum Vornherein ausgeschlossen ist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Soweit die kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG davon abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erneuern, ist gegen ihren Entscheid sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 u. Ziff. 5 BGG; BGE 122 II 186 ff.; BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 7).
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitabuse of rightsmarriageprivate lifeinadmissibilitysummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to renewal of the residence permit based on marriage to a Swiss citizen despite long separation.

Extrahierter Entscheid

No. The court held that the marriage right had become abusive because the spouses had been separated for years and the marital will had extinguished before the five-year threshold.

Extrahierte Begründung

The spouse repeatedly stated that a resumption of cohabitation was excluded; later retractions were not credible. The appellant relied on a marriage that had lost its substance for immigration purposes, which Art. 7 ANAG does not protect.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could derive a residence right from protection of private life under the Constitution and the ECHR.

Extrahierter Entscheid

No. A merely seven-year stay, partly unlawful, was insufficient to found such a claim.

Extrahierte Begründung

The court held that the asserted private-life protection could not help the appellant in view of the length and character of his stay.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the discretionary refusal to renew the permit.

Extrahierter Entscheid

No. To the extent the refusal lay within administrative discretion, both the public-law appeal and the subsidiary constitutional complaint were excluded.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, discretionary immigration decisions of this kind are not open to the invoked remedies.

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