Inadequate constitutional reasoning leads to non-entry on appeal

2C_350/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung02.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. challenged a Freiburg tax court order requiring them to pay a CHF 1,800 cost advance after their request for legal aid had been rejected. The Federal Supreme Court held that their filing did not satisfy the heightened reasoning requirements for constitutional complaints against cantonal procedural law. It therefore did not enter into the appeal. It also refused free legal aid and appointed counsel because the appeal was hopeless, and it imposed CHF 600 in court costs on the appellants jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 f., Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 BGG; zulässige Begründung einer Beschwerde gegen einen auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Kostenvorschussentscheid. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Verfahrensrecht, so ist einzig die substanziierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig; appellatorische Kritik genügt nicht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit Sinn und Zweck der Kostenregelung und den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, welche Verfassungsnorm inwiefern verletzt sein soll. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_350/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Freiburg.

Gegenstand
Kostenvorschusserhebung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof,
vom 23. April 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 23. April 2009 setzte das Kantonsgericht, Steuergerichtshof, des Kantons Freiburg unter Hinweis auf die rechtskräftige Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege X.________ und Y.________ eine Frist bis zum 25. Mai 2009, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- für das dort anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Mit als Rekurs gegen einseitige Kostenvorschusserhebungen und intransparente(r) Finanzierungsabgaben in hängigen Beschwerdeverfahren bezeichnetem Schreiben vom 24. Mai 2009, dem Bundesgericht vom Kantonsgericht übermittelt, erklärten X.________ und Y.________, sie seien nicht bereit, den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu leisten, zumal die Kantonale Steuerverwaltung diesen auch nicht leisten müsse. Es wird eine Rechtsungleichheit sowie die Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht, ferner wird gerügt, dass die Kosten "per Willkür" und ohne Nachweise irgendwelcher Tarife und Aufteilungen auf die Streitparteien erhoben würden (Art. 8 und 9 BV, Art. 10 KV).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht.
Die Beschwerdeführer nennen zwar mehrere verfassungsmässige Rechte. Was vorerst das Rechtsgleichheitsgebot betrifft, gehen sie in keiner Weise auf Sinn und Zweck des Kostenvorschusses bzw. auf den Umstand ein, dass die meisten kantonalen Prozessordnungen die Kostenvorschusspflicht auf die beschwerdeführende Partei beschränken; inwiefern dadurch das Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot verletzt werden könnte, lässt sich ihrer Eingabe nicht entnehmen; namentlich genügt der Hinweis auf SchKG-Verfahren nicht. Mit der Bemerkung sodann, dass die Kosten ohne ausdrückliche Erwähnung von Tarifen erhoben würden, wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht dargetan. Es fehlt mithin insgesamt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG), ebenso wenig dem Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 64 Abs. 2 BGG), wozu schon angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist kein Anlass besteht. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

cost advanceconstitutional complaintinadmissibilitylegal aidcourt costsreasoning requirementtax procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the order requiring a court cost advance was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appellants did not show, with the specific constitutional reasoning required, how the challenged order violated rights; the appeal was inadequately reasoned.

Extrahierte Begründung

Because the decision rested on cantonal procedural law, only specific constitutional grievances could be raised. The filing remained largely appellatory and did not engage with the purpose of cost advances or explain a constitutional violation.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid and appointed counsel for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success and there was no need for appointed counsel.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, legal aid and counsel require a non-frivolous case; the appeal was manifestly hopeless, and the filing deadline had already expired.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally, each bearing half.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result of the proceedings.

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