Extension of deportation detention upheld

2C_348/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung16.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, in summary proceedings, an appeal against the cantonal order extending deportation detention. It held that the prerequisites for continued detention were still met because the appellant continued to refuse cooperation in removal, while the authorities were still actively pursuing travel-document procurement. The fact that removal is difficult without the detainee’s cooperation does not make it impossible. The court waived judicial costs.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 2 ANAG; extension of deportation detention. Continued detention remains permissible where removal proceedings are still being pursued with due diligence and the detainee’s own refusal to cooperate prolongs the procurement of travel documents. The mere practical difficulty of enforcing removal against the person’s will does not render removal impossible within the meaning of Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG. The detainee may shorten detention by cooperating in document procurement (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_348/2007 /leb

Urteil vom 16. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
(als kantonale Fremdenpolizei), Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, vom 26. Juni 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er wurde am 29. Dezember 2006 in Ausschaffungshaft genommen, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. Januar 2007 prüfte und bis zum 28. März 2007 genehmigte. Am 19. März 2007 bewilligte sie eine Haftverlängerung bis zum 27. Juni 2007. Das Bundesgericht bestätigte diese am 16. Mai 2007 (2C_209/2007).
1.2 Mit Entscheid vom 26. Juni 2007 erklärte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen eine Fortsetzung der Haft um drei Monate, d.h. bis zum 26. September 2007 für "rechtmässig und angemessen". Am 11. Juli 2007 leitete sie ein Schreiben von X.________ an das Bundesgericht weiter, worin dieser um Haftentlassung ersucht. X.________ ergänzte dieses in der Folge. Seine Eingaben - die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln sind (vgl. Art. 132 BGG), da ein Haftentlassungsgesuch verfrüht wäre (Art. 13c Abs. 4 ANAG [SR 142.20]) - erweisen sich als offensichtlich unbegründet und können ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
2.
2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind; hieran hat sich seither nichts geändert: X.________ weigert sich nach wie vor, nach Algerien zurückzukehren und mit den Behörden seines Landes hierfür Kontakt aufzunehmen, weshalb die Beschaffung seiner Papiere mehr Zeit erfordert. Die entsprechenden Abklärungen laufen noch; der Beschwerdeführer ist inzwischen einer Lingua-Analyse unterzogen worden, deren Resultate noch ausstehen. Er hat erklärt, bei einer Freilassung innert fünf Tagen Reisepapiere beschaffen zu können. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch mit Hilfe der Behörden möglich sein sollte. Den von ihm genannten, nicht weiter präzisierten gesundheitlichen Problemen kann, soweit erforderlich, im Rahmen der Haftbedingungen Rechnung getragen werden.
2.2 Der Umstand allein, dass sich eine zwangsweise Ausschaffung ohne die Mitwirkung des Betroffenen schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt den Vollzug seiner Wegweisung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 mit Hinweis). Dieser kann die Haft verkürzen, indem er sich an der Papierbeschaffung beteiligt.
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

deportation detentionimmigration enforcementcooperation dutytravel documentsremoval feasibilitysummary proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the three-month extension of deportation detention was lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

The detention extension remained lawful and appropriate; the conditions for continued detention were still met.

Extrahierte Begründung

Nothing had changed since the prior Federal Supreme Court ruling. The appellant still refused to cooperate with return proceedings, paper procurement was ongoing, a lingua analysis was pending, and the authorities were continuing efforts with due diligence. Difficulties caused by lack of cooperation do not make removal impossible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

Although costs would normally follow the outcome, the court waived the judicial fee.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court exercised its discretion not to charge costs under the Federal Supreme Court Act.

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