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2C_34/2008 ΓÇó Non-entry due to insufficient appeal reasoning; legal aid denied
2C_34/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2008Dismissed
X. challenged a Bern administrative court order refusing cantonal legal aid in a state liability action. The Federal Supreme Court treated his filing as an administrative-law appeal, but found that he did not engage with the cantonal court's decisive reasoning that the underlying claim was hopeless. The appeal therefore lacked sufficient reasoning and was not entered into. Because the federal appeal was itself hopeless, the request for federal legal aid was denied. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Aussichtslosigkeit als Hindernis der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich inhaltlich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese Recht verletzen. Unterbleibt jede Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind nach Massgabe des Unterliegens aufzuerlegen.
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2C_34/2008
Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat,
vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Verantwortlichkeit; unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
X.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Staatshaftungsklage ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Klägers, ihm für das kantonale Klageverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, ab, unter Ansetzung einer Frist bis 7. Januar 2008, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten.
Am 10. Januar 2008 gelangte X.________ ans Bundesgericht. Unter Bezugnahme auf die ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Verfügung des Verwaltungsgerichts hielt er fest, er reiche das entsprechende Gesuch beim Bundesgericht ein.
Zuständig zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Klageverfahren ist nicht das Bundesgericht, sondern das Verwaltungsgericht; die Eingabe von X.________ ist mithin als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dessen Verfügung vom 11. Dezember 2007 zu betrachten und als solche entgegenzunehmen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und zumindest rudimentär mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass deren Gewährung gemäss Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) nebst dem Bedürftigkeitsnachweis voraussetze, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei; das Klagebegehren des Beschwerdeführers erscheine aussichtslos. Zu dieser entscheidwesentlichen Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller