Non-entry for insufficiently reasoned federal appeal

2C_339/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant's submission of 21/23 April 2011 did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and no corrected brief was filed despite an opportunity to do so. The court held that the appeal deadline had expired and entered no substantive review under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant. The ruling was notified to the parties, the Zurich Administrative Court, and the Federal Department of Economics.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie den Begründungsanforderungen nicht genügt und innert Frist nicht verbessert wird. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen, ist bundesrechtlich nicht erstreckbar und wird nach den gesetzlichen Stillstandsregeln berechnet. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, entscheidet der Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG ohne materielle Prüfung. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_339/2011

Urteil vom 18. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Amt für Landschaft und Natur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer und einer parzellenweisen Verpachtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. März 2011.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 23. März 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ betreffend Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer und einer parzellenweisen Verpachtung im Sinne der Erwägungen ab. Mit Schreiben vom 21. April (Postaufgabe 23. April) 2011 erklärte X.________ dem Bundesgericht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde zu erheben. Am 28. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Abteilungspräsidenten über die bei der Beschwerdeerhebung zu beachtenden Modalitäten, namentlich über die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, belehrt; dabei wurde ihr erläutert, dass das Schreiben vom 21./23. April 2011 diesen Anforderungen nicht genüge, dass sie aber noch Gelegenheit habe, rechtzeitig eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Bis heute ist keine weitere schriftliche Äusserung der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie hat einzig am 17. Mai 2011 telefonisch bei der Abteilungskanzlei ihre finanziellen und gesundheitlichen Probleme geschildert.

2.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tage nach der Mitteilung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), steht vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und ist im Übrigen nicht erstreckbar. Das angefochtene Urteil wurde am 28. März 2011 versandt und am 30. März 2011 von der Beschwerdeführerin entgegengenommen. Die Beschwerdefrist ist mittlerweile abgelaufen, ohne dass die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zum Schreiben vom 21./23. April 2011, das den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt, nachgereicht hätte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

non-entryreasoned appealappeal deadlinecostssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements and was timely filed under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a sufficient legal reasoning and was therefore inadmissible; the filing deadline had also expired without a curative supplement.

Extrahierte Begründung

The initial letter of 21/23 April 2011 did not satisfy Art. 42(2) BGG. Despite being informed and given the opportunity to submit a corrected brief, the appellant filed nothing further. The court therefore applied the simplified non-entry procedure under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under the BGG cost rules.

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