Refusal to extend residence permit after divorce

2C_334/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Turkish national sought extension of his residence permit after marrying a Swiss citizen, but the couple had already separated and the marriage later ended in divorce. The Federal Supreme Court held that he could not rely on Art. 42 in connection with Art. 50(1)(a) AuG because the common household had ceased and the marriage lasted less than three years. His claimed reintegration difficulties under Art. 50(1)(b) and (2) AuG were found insufficient. To the extent he invoked Art. 30(1)(b) AuG and Art. 31(1) VZAE, the appeal was inadmissible because those provisions did not create an enforceable entitlement. The appeal was dismissed and costs were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 42, Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 2 AuG; Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 BGG: Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Familiennachzug. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG setzt eine qualifizierte, nicht bloss allgemeine Rückkehrerschwernis voraus; rein wirtschaftliche oder soziale Nachteile genügen nicht. Wo keine bundes- oder völkerrechtliche Anspruchsnorm besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 VZAE begründen für sich allein keinen solchen Anspruch (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_334/2013

Urteil vom 19. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Le Quart 14, 2607 Cortébert,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2013.

Erwägungen:

1.
A.________, am 2. Januar 1974 geborener türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 4. September 2009 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Ende 2009 reiste er im Alter von gut 35 Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Mai 2010 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgehoben. Die kinderlos gebliebene Ehe ist mittlerweile geschieden worden.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es die Wegweisung an. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 7. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 21. September 2012 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; die Ausreisefrist wurde neu auf den 22. April 2013 angesetzt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2013 beantragt A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen respektive zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er ist heute geschieden; dabei war die Ehegemeinschaft schon zuvor aufgegeben worden und hat weniger als drei Jahre gedauert, sodass er eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 42 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht beanspruchen kann. Er beruft sich denn auch bloss auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG und macht geltend, seine Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet. Er schildert die wirtschaftlichen bzw. sozialen Schwierigkeiten, denen er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu begegnen fürchtet. Was er diesbezüglich vorbringt, ist nicht geeignet, die einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das diesen Aspekt - im Lichte der bereits ihm vorgetragenen weitgehend identischen Argumente des Beschwerdeführers - umfassend geprüft hat, in Frage zu stellen. Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen (E. 2) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Bewilligungsverweigerung ist unter dem Aspekt der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin offensichtlich nicht rechtsverletzend.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE geltend macht, kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit nicht eingetreten werden: Dieses Rechtsmittel ist gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dem Beschwerdeführer, dem die Bewilligung unter dem Aspekt von Art. 42 in Verbindung mit Art. 50 AuG verweigert werden durfte, kann sich auf keine andere Anspruchsnorm berufen; namentlich ergibt sich ein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG bzw. aus Art. 31 Abs. 1 VZAE (vgl. Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationdivorcereintegrationadmissibilityforeign nationalscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant had a right to extension of the residence permit under Art. 42 in connection with Art. 50(1)(a) AuG after separation and divorce.

Extrahierter Entscheid

No right existed because the common household had ended and the marriage lasted less than three years.

Extrahierte Begründung

The court upheld the lower court's assessment that the statutory conditions for a post-marital permit extension were not met.

Kernrechtsfrage

Whether a permit extension was nevertheless required under Art. 50(1)(b) and Art. 50(2) AuG due to serious obstacles to reintegration in Turkey.

Extrahierter Entscheid

The asserted reintegration difficulties did not justify a permit extension.

Extrahierte Begründung

The appellant repeated essentially the same economic and social concerns already examined by the cantonal court; those considerations were found insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible based on alleged claims under Art. 96(1) AuG in connection with Art. 30(1)(b) AuG and Art. 31(1) VZAE.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible on this point because no enforceable entitlement arose from those provisions.

Extrahierte Begründung

Federal law and international law did not confer a right to the requested permit; Art. 30(1)(b) AuG and Art. 31(1) VZAE do not create an appealable entitlement for purposes of Art. 83(1)(c)(2) BGG.

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